90S Pandkct. L. XXXVII. Til. 15. De obsequüs parciUibus eic-
und dem Sohne mnss die Person Seine» Vaters und Freilassers«i<»<« als eine geheiligte erscheine».
10. TRYPHONIN. üb. XVII. Dop. ,— Rucksichlhchde» der Freiheit wegen Auferlegten hat der Vater an »eine»au» der Gewalt entlassenen Sohne kein Recht , weil den Rin-dern nichts auferlegt zu werden pflegt, und Keiner behaupte»•würde da»s wie der Freigelassene dem Freilasser,' auch derSohu dem Vater als Eallasser aus der Gewalt durch einenEid verbindlich werde; denu die Rinder sind ihren hUera■wohl kindliche Liebe, aber keine Dienste schuldig.
11. PAPIN. lib. XIII. llesp. — Eine Freigelasseneigt nicht undankbar, wenn sie von einer Kunst wider de«Willen der Freilasserin Gebrauch macht.