910 Pandect. L. XXXVIII. Tit. 1. De opei-is liberiorum.
sieht ich für die richtig« halte; Jena man nimmt als Grundsatzan, dass auch dem fremden Erben eine Klage wegen der schonverflossenen Dienste ohne Furcht vor einer Einrede ertheiHwerde; sie wird also, auch wenn der andere Freilasser nochlebt, ertheilt werden.
5. ÜLP. lib. XV. ad Sabin. — Wenn Jemand für siebund seine Kinder von einem Freigelassenen Dienste sti]>('l> r 'hat, so gelangt die Stipulation auch auf die INlacbgeboreneu.
6. Jdem lib. XXVI. ad Sabin. — Gewerbinässig 0Dienste und alle andere, die einer Leistung in Gelde' gleich-stehen, gehen auf die Erben über; häusliche Dienste ') gehe»nicht über.
7. Idem lib. XXVIH. ad Sabin. — Dazu, dass ein 8Verbindlichkeit mittelst eines Eides contrahirt werde, ist e *erforderlich, dass der Schwörende [bereits] Freigelassener se'»und dass er den Eid mit Bezug auf die Freiheitsertheilnnffleiste. §. 1. Es ist die Frage, ob, wenn Jemand einem Frei-gelassenen ein Vermä'chtniss unter der Bedingung ausgesetz»hat, wenn er geschworen haben würde, seinem [, des Test»'torg,] Sobn zehntausend Segterfieu] anstatt Diensten zu zahle"»derselbe durch den Eid verbindlich sei? Celsus Juvenil"*bejahet dies und sagt, es komme nichts darauf an, aus welcbeinGrunde dei 1 Freigelassene rücksichtlich der Dienste geschworenLabe; und ich pflichte dem Celsus bei. §. 2. Die Eideslei'stung muss, damit eine Verbindlichkeit entstehe, nach der Frei-lassung' geschehen, sie tr\ii aber ein, gleichviel ob sogleich [beiderselben] geschworen worden ist, oder einige Zeit nachher«§. 3. Schwören aber muss er, Dienste, eine Gabe -) oder ei aGeschenk 2 ) entrichten zu wollen; bei den Diensten komm'nichts darauf an, von welcher Art sie seien , wenn sie n« rrechtlicher- und erlanbteruiaassen auferlegt werden. §. 4. "*ist vom Kaiser fladriunus und auch späterhin rescribir'worden, das« die rechtliche Verfolgung- der Diemte wider D^wegfalle, der auf den Grund eines Fideicoiumisses zur Freiheitgelangt ist. §. 5. Die Klage wegen der Dienste wird a» cUwider einen Unmündigen ertheilt werden, nachdem er erwach"Ben ist, zuweilen aber auch noch während seiner Unmündig*teil; denn auch ein solcher kann einen Dienst verrichten, se< "'wenn er ein Bücberschreiber, oder ein Namennenner 3 ) , el11Kechoer, ein Schauspieler oder sonst einer auf den Luxus &'*
1) S. Band J7. S. 64. Anm. 72.
2) So möchte der Unterschied zwischen munus und donutn rieh'tig bezeichnet sein, s. I. 18. 194. 214. Big. de V. S. .
3) Nomcnculator, ein Sclar, der die IVamen der Bürger sem«^Herrn (dem jene nicht alle bekannt waren) nannte, besonder*»bei Bewerbungen um Aewter; s. Brisson /». v.