Pakdect. L. XXXVII. Tit. 15. De dbsequüs parentibus etc. 907
des Preise» von ihm frei; ich frage, ob der Sohn und Erbede» Freilassera denselben als undankbar anklagen könne? DieAntwort war, er könne es, wenn kein anderes Hindernis»entgegenstehe; denn es komme hauptsächlich darauf an, ob•emand seinem Sclaven gegen Empfang eiuer Summe Geldesvon ihm selbst, oder von einem Freunde desselben die Frei-heit ertheilt habe, oder einem fremden Solaren, der sich seinerRedlichkeit [zu dem Ende] anvertrauet habe; denn im erstenfall hat er nur eine Wohlthat erzeugt, wenn auch keine un-entgeldliche, im letztern Fall kann aber nichts weiter ange-nommen werden, als das» er für den Sclaven eiuc Müheübernehme.
4. MARCIAN. Üb. II. Publ. Judw. — Dass ein Frei-gelassener durch einen Geschäflsbesorger des Undanks beschul-digt werden könne, haben die Kaiser Severus und An to-nin ns rescribirr.
5. ULP. Hb. X. ad Ed. — Vater, Freilasser, Freilas-*erin, Kinder und Eltern des Freilassers und der Freilasserin"aften nicht durch die Klage auf das Geschehene, wenn gegensie die Behauptung aufgestellt wird , dass sie Geld empfangenhaben, um Händel anzuspinnen, oder nicht anzuspinnen. §. 1.Auch beschimpfende Klagen werden nicht wider sie ertheilt,»och solche, welche der Arglist oder des Betrugs Erwäh-nung fhnn.
6. PAUL. lib. XI. ad Ed. — Es kann auch die KlageWegen Verführnng 1 des Sclaven nicht erhoben werden,
7. ULP. Hb. X. ad Ed. — obwohl diese nicht be-schimpfend sind. §. 1. Und sie werden nnr zu soviel verur-teilt, als sie leisten können. §. 2. Auch werden keine Ein-reden, dass etwas aus Arglist, Gewalt oder Furcht geschehen»ei, zugelassen, noch Jas Interdict: Wonach mit Gewalt,oder: "Was mit Gewalt. §. 3. Sie brauchen ferner, wenu"'e einen Eid antragen, nicht vor Gefährde zn schwuren. §. 4.■Ebensowenig wird ein Freigelassener mit dem Autrage gehört,dass eine Freilasserin Namens der Leibesfrucht blos ans Chi-cane in den Besitz gesetzt worden sei, weil auch keine Be-schwerde über Chicane des Freilassers erhoben werden darf;denn diesen Personen wird auch in den iibrige/i TLeilen de»Edicts Ehre erwiesen. §. 5. Diese Ehre wird aber jenen"ersonen wir selbst erwiesen, nicht auch denen, die für sie»nftreten.
8. PAUL. lib. X. ad Ed. — Der Erbe des Freigelas-sen hat alle Rechte eines fremden Menschen unverkürzt gegen•Ven Freilasser seines Erblassers.
9. ULP. lib. LXVl. ad Ed. — Dem Freigelassenen