Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
907
Einzelbild herunterladen
 

Pakdect. L. XXXVII. Tit. 15. De dbsequüs parentibus etc. 907

des Preise» von ihm frei; ich frage, ob der Sohn und Erbede» Freilassera denselben als undankbar anklagen könne? DieAntwort war, er könne es, wenn kein anderes Hindernis»entgegenstehe; denn es komme hauptsächlich darauf an, obemand seinem Sclaven gegen Empfang eiuer Summe Geldesvon ihm selbst, oder von einem Freunde desselben die Frei-heit ertheilt habe, oder einem fremden Solaren, der sich seinerRedlichkeit [zu dem Ende] anvertrauet habe; denn im erstenfall hat er nur eine Wohlthat erzeugt, wenn auch keine un-entgeldliche, im letztern Fall kann aber nichts weiter ange-nommen werden, als das» er für den Sclaven eiuc Müheübernehme.

4. MARCIAN. Üb. II. Publ. Judw. Dass ein Frei-gelassener durch einen Geschäflsbesorger des Undanks beschul-digt werden könne, haben die Kaiser Severus und An to-nin ns rescribirr.

5. ULP. Hb. X. ad Ed. Vater, Freilasser, Freilas-*erin, Kinder und Eltern des Freilassers und der Freilasserin"aften nicht durch die Klage auf das Geschehene, wenn gegensie die Behauptung aufgestellt wird , dass sie Geld empfangenhaben, um Händel anzuspinnen, oder nicht anzuspinnen. §. 1.Auch beschimpfende Klagen werden nicht wider sie ertheilt,»och solche, welche der Arglist oder des Betrugs Erwäh-nung fhnn.

6. PAUL. lib. XI. ad Ed. Es kann auch die KlageWegen Verführnng 1 des Sclaven nicht erhoben werden,

7. ULP. Hb. X. ad Ed. obwohl diese nicht be-schimpfend sind. §. 1. Und sie werden nnr zu soviel verur-teilt, als sie leisten können. §. 2. Auch werden keine Ein-reden, dass etwas aus Arglist, Gewalt oder Furcht geschehen»ei, zugelassen, noch Jas Interdict: Wonach mit Gewalt,oder: "Was mit Gewalt. §. 3. Sie brauchen ferner, wenu"'e einen Eid antragen, nicht vor Gefährde zn schwuren. §. 4.Ebensowenig wird ein Freigelassener mit dem Autrage gehört,dass eine Freilasserin Namens der Leibesfrucht blos ans Chi-cane in den Besitz gesetzt worden sei, weil auch keine Be-schwerde über Chicane des Freilassers erhoben werden darf;denn diesen Personen wird auch in den iibrige/i TLeilen de»Edicts Ehre erwiesen. §. 5. Diese Ehre wird aber jenen"ersonen wir selbst erwiesen, nicht auch denen, die für sie»nftreten.

8. PAUL. lib. X. ad Ed. Der Erbe des Freigelas-sen hat alle Rechte eines fremden Menschen unverkürzt gegenVen Freilasser seines Erblassers.

9. ULP. lib. LXVl. ad Ed. Dem Freigelassenen