906 Pamdbct. L. XXXVII. Tit. 15. De obsequüs paretnibus etc.
des Freilassers, weil auch in Rücksiebt der Personen dieserFreigelassenen das Hecht des Freilassers aufrecht erhallen wird*24, PAUL. Imperial, Sentent. etc. Iib. I. — CameliaPia von Hennogene hatte Appellation eingelegt, und stellte dieBeschwerde auf, es habe der für die Theiluug einer Erbschaftbestellte Richter, nicht nur die [dazu gehörigen] Gegenständezwischen ihr und ihrem Miterben gelheilt, sondern auch dieFreigelassenen; denn er habe kein Recht dazu gehabt. Ma"entschied dahin , dass keine Theilung der Freigelassenen Stattfinde, die zwischen den Erben vom Richter getroffene Ver-keilung der Alimente in eben der Art aber richtig getroffen se> a
Fünfzehnter Titel.
De obsequüs parentibus et patronis praß'st and i s.(Von dem den Eltern und Freilassern zu leistenden ehrer-bietigen Gcliorsam.)
i. ULP. üb. I. Opin. — Anch Soldaten müssen ihre»Eltern die Kindespllicht [des schuldigen Gehorsams] leisten;wenn daher ein Sohn, der Soldat ist, gegen seinen Vater etwa*verbrochen hat, so muss er nach Maassgabe seines Verbrechensgestraft werden. §. 1. Auch zwischen Mitfreigelassenen, Mut-ter und Sohn, iimss die Kindespflicht der Natur gemäss auf-recht erhalten werden. §. 2. Wenn ein Sohn seinem Vate'oder seiner Mutter, die er kindlich verehren umss, Schimp*anthut, oder gottloser Weise sich an ihnen thätlich vergreife"sollte, so rächt der Stadtvorsteher dieses Verbrechen, wobeidas öffentliche Wohl interessirt ist, nach Maassgabe seinerselbst. §. 3. Wer seinen Vater und seine Mutter, von denener erzogen worden zu sein zugibt, Büsewichter uenut, ist desMilitärdienstes unwürdig' zu erachten.
2. JULIAN. Hb. XIV. Big. — Mau ist es der de"Eltern und Freilassern gebührenden Ehrerbietung schuldig»dass, wenn sie sich auch durch einen Geschäftsbesorger au»wider sie erhobene Riagen von Seiten der Kinder einlassen»dennoch weder die Klage wegen Arglist, noch wegen In/'urie"wider sie ertheilt werde; denn wenn auch die dergest»' 4Verurtheilten nach den Worten des Edicfg nicht für infa mgehallen werden, so entgehen sie der Schande der Infanu«dennoch durch die That gelbst und durch die Meinung derLeute nicht. §. 1. Auch das Interdict: Wonach mit G e ~wult, darf wider sie nicht ertheilt werden.
3. MARCELL. Iib. sing. Res». — Tit.'ug kaufte eiaen
Sclavenknaben, den er nach vielen Jahren zu verkaufen befahl»gebeten von ihm darum, lies« er ihn nachher gegen Einpfunff