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3 (1831)
Entstehung
Seite
905
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Pandect. L. XXXVir. Tit. 14. De jure patronntus. 905

21. HERMOGEN. lib. III. Jur. Epit. I« Fall einerden Freilasser oder den Freigelassenen trelfendeu Deportation,""d nacbber geschehenen Wiedereinsetzung', wird das verloreneRecht der Freilasserschaft «nd des wider den Teslaineutsinhalt"' Anspruch zu nehmenden Nachlassbesitzes wieder ergrilfen;dieses Recht wird auch erhalten, wenn ein Freilasser oderFreigelassener zu Bergwerksarbeit verurtheilt, und wieder iuBen vorigen Sland eingesetzt wird. §. 1. Ausgeschlossen wirdder Freilasser vom Nachlassbesitz, wenn er selbst auch nurz n einem Zwö'lflheile zum Erben eingesetzt worden, und das»Jeiiige, was zur Erfüllung der ihm gebührenden Portion fehlt,dein letzten Willen des Freigelassenen zufolge, ihm durch ei-"en [seiner] Sclaven ohne Bedingung und Aufschub 8 ,') durchErbschaft, Vermächtniss oder Fideicommiss erworben werdenkann, §. 2. Einer vou zweien Freilasseru, der ohne Bedingung»ud ohne Aufschub zu der ihm gebührenden Portion zum Er-ben eingesetzt worden ist, wird den Nachlassbesitz wider deuTestameiitsiiihalt nicht fordern können, obwohl, wenn ihm einegeringere Portion hinterlassen worden wäre, und er den Nach-lassbesitz wider den Testamentsinhalt gefordert hätte, ihm auchdie andere Portion hätte anwachsen können. §. 3. Natürlicheenterbte Kinder eines Freigelassenen, stehen, wenn eiu Ande-rer zur Hälfte zum Erben eingesetzt worden, und sie durcheinen Sclaven ihren Vater zur andern Hälfte beerbt Laben,dum Freilasser entgegen. §. 4. Wenn ein zum Erben einge-"etzter Sohn eines Freigelassenen den JYachlass ausgeschlagenbat, so wird der Freilasser nicht ausgeschlossen.

22. GAJ. lib. sing 1 , de Cas. Es ist hinlänglich be-

"uiuif, dass, -wenn sich der Sohn einer Freilasserin auch noch1,1 seines Vaters Gewalt befindet, die Nachverlassenschaft [desFreigelassenen] nichts desto weniger ihm nach gegetzmä'ssigein[Erbrechte zufalle.

23. TRYP110MN. lib. XV. Dhp. Wenn ein Solins eine s "Vaters Ermordung- ungerochen lässt , die eiu Sclav ent-deckt und dadurch die Freiheit erworben hat, so, habe ich"lieh dahin ausgesprochen, sei er nicht für einen Sohn des' 1 rei]ü8sers zu erachten, weil er dessen unwürdig- ist. §. i,

jVenn ein Erbe iuis einem falschen Testamente, welches eineZeitlang für richtig gehalten worden ist, ohne darum zu wis-sen, die Freiheit an Sclaven, wie auf den Grund eines Fideirc °!»m\iises gewährt hat, so, hat der Kaiser Hadriamii re-Sc ribirl, seien dieselben zwar frei, allein sie müssen ihre AVür-deruug erlegen, und sie sind mit allem Hechte Freigelassene

81) S. ByiikersUoek Obs. VIII. 17.