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3 (1831)
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904
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904 Pandect. L. XXXVII. Tit. 14. De jure palronatus.

sidia Longina erliessen; ingleichen Lat Valu»i« sMäciauns, nnser Freund, der die Kenntnis» derKünste und Wissenschaften 60 ) eben so sorgfältigpflegte, wie die des bürgerlichen Rechts, veran-lasst durch die Unserem Keacripte schuldige Ehr-erbietung, vor Uns erklärt, er habe ebenfall*geglaubt, nicht anders entscheiden zu dürfen.Nachdem wir jedoch, mit Zuziehung des Mäcia-u ii s selbst, und anderer Unserer Freunde, rechts-kundiger Männer, ausführlicher uns darüber be-rathen, so hat man sich mehr zu derAn sieht hin-geneigt, dass der Enkel weder durch die Wortenoch den Sinn desGesetzes oder des Prä torische«E d i c t s, durch die Person seines Vaters oder de"denselben treffenden Vorwurf von dem Nachlas"des grossväterlicheu Freigelassenen ausgeschlos-sen werde; auch sind mehrere Gewährsmännerdes Rech (8, sowie Salvi us Julian ii 8, UnserFreundund hochberiihmter Mann, dieser Meinung gewe-sen. §. 1. Iiigleicheu ist die Frage erhoben worden, ob»wenn der Sohn des Freilassers den Freigelassenen eines Capi"tslverbreclieus angeklagt habe, seinen Kindern dadurch einNachthoil eotstehe ? Proculus war zwar der Ansicht, dasSdadurch dein Sohne des Freilassers ein Vorwurf anklebe, nn«seinen Kindern JYacbtheil bereite, Julian us bat dem aberwidersprochen; und hierin xntiss man dem Juli »uns behreten.

18. SCAEVOLA Hb. IV. JResp. Ich frage , ob derFreilasser dem Freigelassenen untersagen darf, in derjenige' 1CoJonie, wo er ein Geschäft treibt, dieselbe Art von Geschäftzu belreibeu; Scävola hat sich dahin ausgesprochen, er könnees ihm nicht untersagen.

19. PAUL. üb. I. Sentcnt. Undankbar ist derjenigeFreigelassene, der seinem Freilasser nicht den schuldigen ehr-erbietigeu Gehorsam leistet, oder Hich -jieigert, sich der Ver-waltung seines Vermögens oder der jormundschaft für seineKinder zu unterziehen.

20. 1dkm lib. III. Senlcnl. G\eicbwie wenn ein Frei-gelassener mit Hinterlassung eines Testament« gestorben ifl'jdeui Freilasser die licfu^uiss ertheilt wird, entweder das je-nem der Freiheit wegen Auferlegte, oder den Nuchlassbesitzzu dein [ihm gebührenden] Autheile in Anspruch zu nehme"?so bleibt ihm unck dieselbe Wahl vorbehalten, wenn er teste'ineuUlos gestorben ist.

HO) Glosse.

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