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3 (1831)
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903
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tronatus.

Pandect. L. XXXVII. Tit. 14. De jure patronatus. 903

>. _ Werreigelassenenis ein Recht,

Wenn einir einen sol-send Sester-« dieser Be»darum wirdinea golcbe»,ibinen ; jedemg ist daherSchaden de»Perä'usserungliat die Ver-iglicherweiseische Klag«r oft gesagt»ITerschieden-les Gesetze»ngehimg de«id armer »1*m die Vorrod nach ge-Lunderttau*daBS etwa«

rn hlos zw»ib veränssert

lisclie Klag«»erung ineb-send Sester-;r, oder det»tertien reichiiriickforderfl, dagg Jen«mehr dafür*bten. §. 2.rn Manchesdessen, W a *Zufolge "Wi-ll Amehuogsn.

Die kaiaet'

liehen Gebrüder haben folgendermaasgen regeribirt: Wir ha-ben erfahren, dass von den Kechtggelehrten zu-teilen in Zweifel gezogen worden ist, ob, der*inkel wider den T estameutsinhal t eines groggvä-terlichen F r eigelag senen den Nachlaggbesitz for-dern könne, wenn gein Vater in einem Alter überfünfundzwanzig Jahre denselben eineg Capital-Verbrechens angeklagt habe 7J )? nnd Proculus,"in in den Hechten gewichtiger Gewährsmann,der Ansicht gewesen sei, dass einem Eukel indiesem Fall der Nachlassbegi tz nicht ertheiltWerden dürfe, dessen Ansicht auch wir gefolgt*ind, als wir das ftescript auf den Antrag der-

79) Es igt wohl unbestreitbar, dass das Wort patris hier völligüberflüssig ist. C'ujac. Obs. IV. 13. verwirft es; die Au-torität von Vodd. für denselben führen au Cliaromlas (e.clibro suo) und Baudoza. Best Rat. em. hgg. cap. 15 ?/»f. stellt patris vor pute.r und bezieht es auf libertam ; auchmacht er noch einen andern Vorschlag (pateris), alleindiese Emendationen sind zu gesucht. Dem C u j a c i u s Stimmtauch hei Rum. del Mauz an o l. I. llcl. 19. Es kommtferner hinzu, dass im Lanfe des kaiserlichen Rescripts selbstentschieden wird, dass eine nota patris den Enkelnicht von der B. P. ausschliesse, indem patris persona indieser Hinsicht gar nicht in Betracht komme, wonebeii be-

f reiflicher Weise die Lesart paler patris gar nicht bestehenaim. Soweit wäre nun Alles gut, allein der folgende §. 1.scheint mit der Cujacischen Ansicht darum in direclem Wi-derspruch zu stehen, weil darin ganz derselbe Fall be-handelt wird, wie wir nach C u j a c. in prineipio leg. finden.Ja, hierzu kommt sogar, dass die Basiliken gar keinenZweifel übrig lassen, dass deren Verfasser patris yater ge-lesen haben müsse: tht fyco ftatriyomain xi<i nhxuis ruü uns-

).fv!)tnov fioü tv (IttEovi i)).iy.üt, etrs 6 vlog /iov , Trjt; xettet rijgavrov (h.ui)!)xii$ Ivttfttt&aiiDS o ixyovos ovv. ttatbttn. Hier ist,meines Brachten«, uichfs übrig, als anzunehmen, dass $. 1.Von andern Gerechtsamen vielleicht der Successio ab intostatoder patronorum in libertos handele, als der B.P.; dann steht5. i. mit dem pr. leg. in Harmonie, und in «ehr begreiflichemfortlaufenden Gedankengang und Zusammenhang. Die Ba-siliken betreffend aber, so, weiss ich nur die beiden Aus-wege, 1) dass schon zur Zeit derselben die unrichtige Lesartvorhanden gewesen, und dem VJebersetzer vorgelegen habe,oder 2) dass derselbe das Fragment (dag er nur auszugsweisein der Uebersetzung gibt!) nur flüchtig gelesen lind ialschverstanden habe. Kein einziger Interpret berührt diese Fra-gen. Der neueste, Walch, in den Zus. zu Eckhards Her-meneutik p. 354. nimmt überhaupt von der Enieuuafaou desV- leg. keine Notiz.

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