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3 (1831)
Entstehung
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896
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896 Pakdect. L. XXXVII. Tit. 12. Si a par. quis.man. sit.

Gewinn von Allein, was er sich erwirbt, für den Vater er-werben würde; hierdurch, igt man dahingekouiinen , dass derVater nach Art de» Freilassera zum Nachlassbesitz wider denTestamentsinbalt zugelassen werden solle. §. 1. Es werdendaher im Edicte die Personen der aus, der Gewalt Eutlassenengo aufgezablt: in Ansehung dessen, der vom Vater,dem väterlichen Grossvater, oder dem Gross-grossvater, [nämlich] dem Vater des väterlichenGrossvaters. §. 2. Ein von seinem Grossvater aus der Ge-Walt entlassener Eukel gab sich seinem Vater in Adrogatioa ;hier wird der Grossvater, es mag jener in des Vaters Gewa^verblieben und gestorben, oder, aus der Gewalt entlassen, un'Tode abgegangen sein, nach der Auslegung des Edicts alleinzur Erbfolge zugelassen werden, weil der Prätor den Nachlas»ebenso überträgt, als wenn er ein aus der Sclaverei Entlasse*ner wäre; wenn er ferner dies wäre, oder nicht adrogirt w«r-den wäre (weil die Adrogation eines Freigelassenen unzulässigist) , oder wenn er, seinen Stand verheimlichend, sich h a *adrogiren lassen fis ), so vvürde des Freilassers Recht denuocuunverkürzt bestehend bleiben. §. 3. Wenn ein Vater entwe-der Geld [von seinem Sohne] angenommen hat, damit er il>oaus der Gewalt entlasse, oder der Sohn noch bei seinen Leb-zeiten ihm soviel 6f ') hat zufliesseu lassen, als genügend ist 7 °)»so darf er dessen letzten Willen nicht anfechten , und wir"[falls er es thut] mit der Einrede der Arglist abgewehrt wer-den. §. 4. Es gibt noch einen andern Fall , wo der Vaterden Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt nicht erhält»nämlich wenn der Sohn Kriegsdienste genommen hat; dai»U»hat der Kaiser Pius rescribirt, kann der Vater nicht z> ,ltlNachlassbesitz wider den Testamenfsinhalt gelangen. §. J 'Dass die Kinder des Entlassers nicht zum Nachlassbesilz de»"sen Sohnes wider den Tes/auieiitsnihalt gelangen, ist bekanntobwohl die des Freilassers dam komineu. §. 6. Dass aber derVater nach Empfang des Nachlassbesitzes wider den Test»"meutsinhalt das alte Recht, das ihm auch ohue ' ') geschehene

1.

6S) Obvcpserit, s. B r i s s o n. 7t. v.

6(1) Dies unterliegt des Richters Ermessens. Glosse.

70) Nämlich ad legitimam, Glück Fand. VIJ. S. IM. 476. ,

71) D. h. auch wenn er nicht der Mauumissor gewesen > s ygemeint ist, die qncrcla hwfficiosi, s. Retes Vib. !■ M'>* celhcap. 22. (T. M. Vf. 76.) welcher auch darauf aiifinerfcs» 1 »macht, dass in diesem ganzen Titel die mumiviissio conirndflducia gemeint sei, s. auch Marens Vertran. Maur» fde 'Por ^^^ ________________

Venu (tut ptllVOnv i.vioti'11'inn- xmiciii ncici <ici «it.« - .

jac. Obs. VIH. 23. (uach Viglius) folgt, hat,doch yv°°

iueia gemeint sei, s. auch Marcus Vertran. Maitr«

Ktr.eb. cap. 27. (T. 0. Hl. 1030.) Clan J. ChifJet &irlion. cap. 13. (T, O. V. p. 749.) versteht porlionein V a 'tili aut patrono cotisiliuiam. Allein Retes der dem v» t ,