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Panb. L XXXVII. Tit. 13. De B. P. ex testam. militis. 897
Entlassung' aus der Gewalt zustand, für sich in Anspruch ueh-,f >eii könne, schreibt Julian us, denn es darf ihm der Um-stand nicht entgegenstehen, dass er die Kochte des Patronats"alte, da er auch Vater ist.
2. GAJ. lib. XV. ad Ed. prov. — Es ist jedoch derVater dem Freilasser nicht soweit gleichzustellen, dass ihma <ich die Faviauiscbe oder Calvisianische Klage gegeben würde,w eil es unbillig ist, freigeborenen Menschen nicht eine freieVeräusserung des Ihrigen zu gestatten.
3. PAUL. üb. VIII. ad Plaut. — Paconins sagt:»Venu ein aus der väterlichen Gewalt Entlassener aun'icbigePersonen, z.B. eine öffentliche Hure, zu Erben eingesetzt hat,80 wird seinem Vater der Besitz des ganzen Nachlasses widerden Testamentsinhalt gegeben, oder, wenn nicht eine anrüchigePerson zum Erben eingesetzt worden wäre, der des bestimm-en Theiles. §. 1. Wenn ein aus der Gewalt entlassener .Sohn*einen Vater in seinem Testamente übergangen, oder zumErben eingesetzt hat, so braucht der Vater von dein ihm ge-bührenden Antheile keine Fideicommisse aufzuzahlen, wenn erdie Erbschaft auch angetreten hat. Wenn eine Tochter oder■Enkelin aus der Gewalt entlassen worden ist, und der iiber-ßano- eile Vater oder Grossvater den INachlassbesitz fordert, soWrd dasselbe wie rom Sohne gelten.
4. MARCELL. lib. IX. Dig. — Dem Vater, der einen"Obn aus der Gewalt entlassen hat, zu Gunsten verordnet der* fator darüber, was dem letztern der Freiheit wegen aufer-'tgt worden ist, nichts, und darum wird sich der Vater ver-geblich Dieuste vom Sohne stipuliren.
5. PAP1N. lib. XI. QnaenU— Der Kaiser IIa d Hanns*Wang einen Vater, seinen Sohn, den er aller elterlichen Liebe'•"Wider behandelte, aus der Gewalt zu entlassen; als dieser«aranf gestorben war, behauptete der Vater als Freilasser, es*°mine ihm der Wachlassbesitz zu-, allein der Ansicht des^ e ratiu« Prise us und Aristo zufolge ist ihm derselbeWe gen der Notwendigkeit, die väterliche Gewalt 7 -) zu lösen,hersagt worden.
Dreizehnter Titel.
** e honprum possessione ex teatamentq militis.(J^om Nachlassbesitz, aus dem Testamente eines Soldaten.)
1. ULP. lib. XLV. ad Ed. — Es bat keinen Zweifel,da »s die letztwilligen Verfügungen derer aufrecht erhalteu
Recht. Schon Charondas in der Marginalnote zn dieserStelle hat diese .Ansicht.72) Pictatis, s. d. Note bei Gothofred. und Contius.
Cor». j ur . clv. III. 57