Pandect. h. XXXVII. Tit. 12. Si a par. quis man. eit. 895
handelt sich hier nicht hauptsächlich um das Recht des Testa-ments , sondern um die Wirksamkeit der Eiurede, welche,Wenn sie auch in einem Verfahren hierüber 65 ) dem Kläger
_______H entgegengesetzt werden kann, dennoch an« der Person dessen,
de» der sie ihm entgegenstellt, gewürdigt wird GG ).
12. PAUL, üb. VII. Quuest. — Dazu, dass der ein-gesetzte Erbe den Nachlassbesilz erhalten kann, halte ich esh''r erforderlich, dass er sowohl mit einer eigenen Bezeichnungkenntlich gemacht sei, als auch die ihm ausgesetzte Portionermiitelt werden könne, wenn er auch ohne [bestimmten] An-teil zum Erben eingesetzt worden ist; denn wer ohne sol-chen zum Erben eingeselzt worden ist, der erhält entwederden [übrigbleibenden] erblosen Theil, oder das andere As G7 ).«t ein Erbe dergestalt eingesetzt worden , dass er zuweilendarum vom Testamente ausgeschlossen wird , weil keine Por-tio!» zu finden ist, zu der er eingesetzt worden ist, so kann erWich den JXachlassbesilz nicht fordern; dies tritt ein, wenn Je-mand einen Erben folgendergestalt einsetzt: Titius soll zudem Theile Erbe sein, zu welchem ich ihn imVorigen Testamente zum Erben eingesetzt habe,?der, er soll zu dem T heile Erbe sein, wie ich ihn'" meinem Codicill eingesetzt habe, und er gar nichtals eingesetzt befunden wird. Habe ich so gesagt: Titius,^enn ich ihn in meinem vorigen Testamente zurHälfte zum Erben eingesetzt habe, oder: "wenn ichl °n in meinem Codicill zur Hälfte zum Erben ein-gesetzt habe, so soll er zur Hälfte Erbe sein, so*«hält er den Nachlassbesitz, wie wenn er unter einer Be-engung zum Erben eingesetzt worden ist.
Zwölfter Titel.
Si a p ar cnl c quis manumis sus si I.\JPenn Jemand von seinem Vater aus der Gewalt entlassen
worden ist. )
1. ULP. lib. XLV. ad Ed. — Ein von seinem Tater
ans der Gewalt entlassener Sohu steht in Ansehung des wider* ei > Inhalt seines Testaments zur Anwendung- zu bringendenj'achlassbesitzes [von Seiten seines Vaters] ganz in dem Ver-iltnisse eines Freigelassenen [zu seinem Freilasser]; der Prä-° r fand dies darum der Billigkeit angemessen , weil er von*eiuem Vater die Fähigkeit erlangt hat, eigenes Vermögen zuer Werben, indem, wenn er Haussohn geblieben wäre, er den
J™) Die Constrnction nach der Glosse.
JjJO Ob sie ihm nämlich zuständig sei oder nicht. Glosse.
*') S. Institutionen Buch IL Tit. XIV. J§. 5. 6. 7. 8.