894 Pjlndect. L. XXXVII. Tit. 11. De B. PP. secundum tob-
gelrennt von den Erben des Vaters , so kann auch der Nach-lassbesitz dem mündlichen [Substituirten] als getrennt von desVaters eingesetzten Erben ertheilt werden zu müssen , ange-nommen werden.
9. POMPON. üb. II. ad Sabin. — Zur Erlangung de»Nacblassbesitzes zufolge des Inhalts eines Unmündigen-Testa-ments ° 3 ) wird erfordert, dass des Vaters Testament [gehörig]besiegelt sei, wenn das zweite Testament auch erbrochen vor-gebracht wird.
10. PAUL. lib. VIII. ad Plaut. — Wenn ein Sclavnnter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, «<»fragt es sich, ob er den Nachlassbesitz zufolge des Testaments*inhalts empfangen könne; unser Scävola ist der Meinung«dass er es könne.
11. PAPIN. Hb. III. Quaesf. — Wer von meinenKindern zuletzt stirbt, dessen Erbe soll T i t i u 9Bein, wenn hier beide ausser Landes gestorben sind, und defSubstituirte nicht weiss, wer von beiden zuletzt gestorben sei»so muss man Julianus Meinung annehmen, welcher siel»dahin ausgesprochen hat, dass wegen der Ungewißheit, worindie Bedingung schwebt, auch G ' 1 ) der Besitz des Nachlassesdes Erstverstorbenen gefordert werden könne. §. 1. Ein vol"Vater zum Erben eingesetzter Solin , kehrte nach des VatersTode aus der Gefangenschaft der Feinde znri/ck; er wird deHNacblaasbesitz erhalten , und die Jahresfrist wird für ihn vonda an berechnet, wo er zurückgekehrt ist. §. 2. IVach ht-richtung eine» Testaments liess sich Titius adrogiren , im««färb späterhin, nachdem er inzwischen wieder eigenen Rechten»geworden war; wenn hier der eingesetzte Erbe den Besitzfordert, so wird er mit der Einrede der Arglist abgewehrtwerden können , weil der Testator dadurch, dass er sich batadrogiren lassen , mit seiner Person zugleich auch sein Ver-mögen in eine fremde Familie und ein fremdes Hans übertrug"Wenn er freilich, wiederum eigenen Rechtens geworden, l0einem Codicill, oder anderen schriftlichen Aufsätze erklärt hat>
dass er mit demselben Testamente sterben wolle, so wird an-genommen , dass der Wille, welcher gefehlt hatte, durch dieneuere Bestätigung desselben zurückgekehrt sei , gerade , W>*■wenn Jemand ein anderes Testament gemacht, und dasselbewieder zerschnitten hat, so dass er das frühere als das letz' 0hinterlässt. Man folgere aber hieraus nicht, als werde da«
Testament durci den blossen Willen allein bestätigt, denn e»
63) D. h. der Substitution. , t
64) Also beider, man 8. die Erl. dieses Ges. bei « elOpusc. lib. VII. Excurs. ad h. Z. (T. M. VI. P- 369.)