Pahdkct. h. XXXYII. Tit. 11. Do 11. TP. secwidum tab. 893
dem miiss es geleistet werden, gleichwie wenn er dadurchselbst iibervor(heilt erscheine, dass der Nachlassbesitz aus demI'cstamente gefordert worden ist.
6. Idem üb. VIII. Disp. — Nur diejenigen bedingt ein-gesetzten Erben können den Wachlassbesitz zufolge des Testa-»lentsiuhalts auch während obschwebender und noch nicht er-füllter Bedingung fordern, die gültiger Weise eingesetzt wor-den sind , ist Jemand ungültiger Weise eingesetzt worden , sohilft die ungültige Einsetzung auch nicht zum Nachlassbesitz.
7. JULIAN, lib. XXIII. Dig. — Wenn ein Testamentmir den Siegeln Mehrerer versehen ist, uud einige derselbennicht mehr sichtbar sind , jedoch sieben davon übrig bleiben,so genügt es zur Erfheilung des Nachlassbesitzes , dass dieSiegel von sieben Zeugen vorhanden sind, wenn auch nichtdie Aller bleiben, welche dasselbe besiegelt haben.
8. Ibem lib. XXIV. Diff. — Wenn so gesagt wordenÜt: S ein pro ii ins soll Erbe zur Hälfte sein; Titiussoll, wenn das Schi ff aus Asien gekommen seinWird, Erbe zum Drittheile sein; wenn das Schiffaus Asien gekommeu sein wird, soll derselbe Ti-Üiis Erbe zum Sechstheile sein, so darf Titius nichtals zu zwei Autbeilen als Erbe eingesetzt betrachtet werden,sondern als sich selbst substituirt; darum erscheint er auchnur als zum Drittheile eingesetzt; da nuii aus diesem Grundedas Sechstheil als erblos übrig bleibt, so wird Titius nicht bloaden Nachlassbesitz des Drittheils erhalten, sondern auch des-sen , der ihm von dem Sechstheile zuwächst, §. 1. Were inein unmündigen Sohne dergestalt substituirt wird: wennKlein Sohn sterben sollte, bevor er zu seinen Jali-r «u gekommen ist, dann soll Titius mein Erbesein, der kanu , gleich wie er die Erbschaft in Anspruch"harnt, wie wenn das Wort mein nicht hinzugefügt wäre,auch den Nachlassbesitz desselben empfangen. §. 2. AuchWenn im Vornamen oder Zunamen geirrt worden ist, empfängtderjenige den Nachlassbesitz, dem die Erbschaft gebührt. §. 3.Derjenige aber , dessen Namen im Testamente mit des Testa-lors Willen durchgestrichen worden ist, wird, wenn auch dertName noch gelesen werden kanu, ebenso wenig zum Eib-Bchaftgantrilt als zur Forderung des Nachlassbesilzes als ein-gesetzter Erbe angesehen. §. 4. Es errich(e(e Jemand ein'estameut in Schriften, substiluirte seinem unmündigen Sohnea &er mündlich. Ich habe mich hierüber dahin ausgesprochen :die Absicht des l'rätors sei rücksichtlich der Erthelung des^achlassbesifzes von der Art, dass die Erben des Vaters für* ic h betrachtet werden müssen , und die des Sohnes ebenfalls"*«■ sich, denn ebenso, wie dem eingesetzten Erben des Sohnes