Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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892
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892 Pandkci. L. XXXYII. Tit. 11. Da B. FP. tecundum tab.

men, so füllt letztere an den Ersten zurück , und er wird garnicht DÖ'thig Laben, denselben zu fordern, sondern er wird ihmdem Rechte selbst zufolge zuwachsen, denn dem eingesetzte"Erben wächst ebenso, wie eine Erbportion, auch der Wachlass-besitz zu. §. 9. Wenn ein Sclav zum Erben eingesetzt wor-den ist, so fallt der Nachlassbesilz seinem Herrn zu , dem dieErbschaft gebührt; denn den Nachlassbesitz begleitet das Eigen?thum. Wenn daher der eingesetzte Erbe Stichus zur Zeit desTodes [des Testators] Sclav des Seinpronius gewesen ist, «woihm Seinpronius den Erbschaftsautritt nicht geheissen hat, son-dern entweder gestorben ist, oder ihn veräussert, und derselbeangefangen hat, dem Septicius zu gehören, so erfolgt daraus,dass, wenn Septicius es ihm geheissen, diesem der Nachlass-besitz anfüllt, denn ihm gebührt die Erbschaft; ist daher derSclav durch die Hände vieler Herren gegangen, dreier odervier, so wird man den Nachlassbesitz dem Letzten etiheilen.

3. PAUL. üb. XLI. ad Ed. — Es ist gegründet, daSSJeder Nachgeborene, der sich bei Ableben des Testators nochim Mnlterleibe befunden hat, sobald er geboren worden , denNachlassbesitz fordern könne.

4. ÜLP. üb. XLH. ad Ed. ~ Unter der BenennungPapier versteht man sowohl neues, als radirtes; wenn daherauch Jemand auf der Rückseite 6 2 ) [eines schon beschriebenenPapier»] sein Testament geschrieben hat, so kann daraus auchder Nachlassbesitz gefordert werden.

5. Idem üb. IV. Disp. — Wenn ein Erbe unter einerBedingung eingesetzt worden , und nach Empfang des Np°h"Jassbesitzes die Bedingung- ausgeblieben ist, so tritt zuweilender Fall ein, dass dem Besitzer die Erbschaft gelassen wer-den «ms«, z. B. wenn ein aus der Gewalt entlassener Sohn

unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist; denn

wenn die Bedingung ausgeblieben ist, so, schreibt Juli an iiü,erhalte er dennoch den Nachlassbesitz in-Gemässheit des Testa-mentsinhalts. Auch wenn er ein solcher gewesen ist, dertestamentslos Nachlassbesitzer gewesen sein würde, schreib'er , müsse derselbe geschützt werden, \uid da» ist bei »in*Keclifens. §. 1. Es ist die Frage, ob Personen iie.ster ArtVermächtnisse zu entrichten haben 1 Der Sohn wird nu"zwar so angesehen, als besitze er die Erbschaft so, wie we» ner den Nachlassbesitz wider den Testaineutsiuhalt erhaltenhätte, alle Anderen aber wie testamentslos. Daher wird derSohn nur zur Entrichtung der den Rindern und Ehern ausge-setzten Vermächtnisse genöthigt, weiter Niemandem. MMevnfreilich ein Fideicommiss teslamentslos hinterlassen worden ist)

62) Opisihographum, s. C'iijac. Obs. VIII. 15.

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