Pahdkot. V. XXXVI. Tit. 4. Vt in ])0ssess. hgatorutn etc. 811
Entrichtung eines Fideicommisse» gültiger Weise hinterlassenforden ist, wenn sie ancb nicht Erben sind; denn der Nutzendavon ist überall gleich. §. 26. Wenn derjenige, wer in denBesitz wegen Erhaltung der Verinäcbtnisse gesetzt worden,deshalb ein recbtlicbes Verfahren eingegangen ist, so braucht* r [nachmals] nicbt eher aus dem Besitz zu weichen, als bisihm wegen des Rechtsstreites Sicherheit bestellt worden ist.»• 27. Wenn der in den Besitz Eingewiesene [vom Erben]mcht dazu gelassen wird, so steht ihm diesfalls ein Interdict* s )* u , und er muss durch einen Gcrichtsdiener oder durch denWäscher des Prafecten, oder durch Staatsbeamte in den Besitzeingeführt werden. §. 28. Die Setzung in den Besitz wird'»cht nur Statt haben, wenn Jemand um die Herausgabe des-sen gebeten worden, was ihm vermacbt worden ist, sondernBlich wenn um die von etwas davon, oder statt dessen. §, 29.Wenn dem Titius etwas unbedingt vermacbt und seiner Treuedessen Herausgabe an Sempronius unter einer Bedingung über-lassen worden ist, so, schreibt Julia uns, werde der Prätorn icht (inbillig verfügen, dass, wenn der VermächtnissinhaberJvegen des bedingungsweise ausgesetzten Fideicominisses keineBürgschaft bestellt und [daher] das Vermäcbtniss noch nichtbekommen habe, dem Sempronius alsdann die rechtliche Ver-folgung des Fideicommisses dergestalt zu ertbeilen sei, das« erdem Vermächtnissinhaber Bürgschaft bestelle, auf den Fall,"wss die Bedingung ausbleibe, [das Vermäcbtniss der] zehi>[tau~* en d Sestertien] zurückgeben zu wollen; ancb wenn aber Ti-*'<>s vom Erben diese Zehntausend | bereits erbalten Labe, sagt"ttlianus, sei es billig, ibn zur ßürgscbaftsbestelluug fonSempronius] zu nö'thigen, oder die zehntausend Sesfertjen]8e lbst zu übergeben, -wogegen dann Sempronius dem TitingSicherheit zu bestellen habe; und das ist bei uns Rechtens;denn dasselbe sagt ancb Marcellus. §. 30. Wie aber dann,wenn das Vermächtnis» sowohl wie das Fideicoinmiss bedingthinterlassen worden ist, und wegen des letztern keine Bürff-*chaft bestellt wird? Hier wird es der Billigkeit angemessen"ein, dass der Fideiconunissinunber Namens des Vermächtnisse»Vom Erben [unmittelbar'] Bürgschaft bestellt erbalte, sobald ihm" e r VermäcJilnissiuliaber keine Sicherheit bestellt, so dass er«a«n selbst wieder diesem Sicherheit stellt; hat der Verinäclit-"issinhaber hingegen vom Erben bereits Bürgschaft bestellt er-balten, «o wird dabin zu bescheiden sein, dass aus dieser Bürg-"chartsbestellnng vielmehr dein Fideicoinmiss- als dem Ver-"»a'chtnissinhaber die Klage zn ertbeilen sei, nämlich für den
28) JVe vis fiat ei, qi/i in possessionem missus est.