Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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810
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810 Pandkct. h. XXXVI. Tit. 4. ütin possess. legatorum cic

tor liat, denn Personen dieser Art, die von Niemand vertrete"werden, darf kein Verzug von Nachtheil sein. Weun ein«Erbschaft eine Zeit lang geruhet hat, so muss dieser Zeitraumabgezogen werden. §. 2,1. Es wird die Frage erhoben wer-den können, ob die Nutzungen an die Stelle der Zinsen Ire'ten, die [nach eingetretenem Verzug] von den Fideicominisse«entrichtet werden müssen ? Weun wir uns hier nach Anlei*tung der Pfänder richten, so muss das, was von den Nutz»"'gen gewonnen wird, zuerst auf die Zinsen, und wenn dannetwas übrig ist, auf das Capital gerechnet werden. Wenn aßtVerinächtnissinhaber mehr eingenommen hat, als ihm gebührt»80 muss ebenfalls nach Art der Pfandklage eine analoge Klag 8auf dessen Rückerstattung ertheilt werden. Pfander darf DiBOzwar [sonst] auch verkaufen, l^ier aber gestattet die Constit«'tion [dem Besitzer] blos den Genuas , um schneller zum Vftheil 27 ) zu führen. §. 22. Wer zur Erhaltung von Ver-mächtnissen in den Besitz gesetzt wird, der muss sowohl dieNutzungen, als auch alles Uebrige wohlverwahren, und demErben zwar die Bebauung der Aeeker und die Aberntung de*Früchte gestatten; allein er wird dieselben bewachen müsse")damit sie nicht vom Erben verzehrt werden; will aber derErbe die Früchte nicht zubereiten , so wird die Zubereitungund Aufbewahrung der zubereiteten Früchte dein Vermächtnis»'inhalier zu gestatten sein. Sollten es Früchte von der A"'

sein , deren Verkauf sobald als möglich geschehen muss , »°muss dein Verinächtnissinhaber auch deren Verkauf und dieAufbewahrung des Erlöses gesfatlet werden. Auch dem, W erin den Besitz anderer Erbschaflssachen gesetzt worden !»>liegt die P//icht oh, alle Krhschaftssachen zu sammeln, und dazu verwahren, wo der lirblasser seinen Wohnsitz hatte; i»'kein Hang vorhanden, so muss er eine Wohnung »lielJie")

oder ein Magazin , wo die gesammelten Sachen aufbewahrt

werdeu können; aufbewahren muss der Vennüchtiihjsiiiliabe'

die Erbschaftssachen in der Art , das» sie weder dem Erbenentzogen werden, noch verloren gehen , noch schlechter V«'den. §. 23. Ist Jemand in Folge </<>r Constitution in den Be*sitz gesetzt worden, so muss auch dafür gesorgt -werden, da»»dem Vermächliiissinhaber beim Gelranch und der Benutz"''»keine Gewalttätigkeit widerfahre. §. 24. Befriedigung nac' 1

dem Willen des Erblassers wird tl.inii als geschehen angeiioi"'men , wenn seinem Willen aus den Nutzungen oder anders-woher Genugtbuuiig geworden ist. §. 25. Die Conslitulio"des Kaisers Antoniniis geht alle diejenigen an, denen !' e

27) C'n/ac. Obs. IV. 33. will sathfactioncm lesen.