Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
812
Einzelbild herunterladen
 

Pxkdkct. h, XXXVI. Tit. 4. Vi in possess. Jegalorum etc.

Fall, dass die Bedingung 1 für sein Fideicommiss in Erfüllunggeht; anch wird die rechtliche Verfolgung 1 des Vermächtnisse«dem Fideicommissinbaber dann zu erllieilen sein, wenn das-selbe noch nicht entrichtet worden und seine Bedingung bereif*eingetreten ist, vorausgesetzt, dass er zur SicherheitsbestelhiDffan den Vermächtnissinhaber bereit ist,

6. JUL7AN. üb. XXXVIII. Big. -r- Wenn Jemandemder Niessbrauch an banrem Gelde vermacht, und im Testa-mente verordnet worden ist, dass dieserhalb keine Bürgschaftbestellt werden solle 29 ), so ist die Eigenheit nicht auch ver-macht, aber dem Vermächtnissinhaber ist Bürgschaflsbesleüniijr[wegen der dereinstigen Rückzahlung] zn gestatten, iind so de"Wiessbratich am Gelde zu haben; deshalb schreitet der Prä'lorliier auch gar nicht ein, weil ohne [letztgedachte] Bürgschafls-(bestellung gegen den Erben gar nicht geklagt werden kaiin.§. 1. Wer.zur Erhaltung eines Fideicommisses in deu Besit*gesetzt worden ist, braucht nicht eher daraus zu weichen, alsbis ihm das Fideicommiss entrichtet, oder deshalb Bürgschaftbestellt worden ist; denn was, wenn es bei unverändertemZustand der Sache geschähe, die Einsetzung in den Besitz ver-binden! würde, das musfl, wenn es angeboten wird, auch zurFolge haben, dass er aus dem Besitz weichen müsse.

7. MODESTl^. lib. III, ReguJ. So lange sich eineLeibesfrucht, iin Besitz befindet, so kann kein Anderer zurErhallung der Vermächtnisse sich darin befinden.

8. PAPMIAy. lib. VI (h,cst. Wenn für Vermächt-nisse keiue Sicherheit bestellt wird, und die Erbschaft heraus-gegeben worden ist, so inns's der Vermächtnissinhaber [erfor-derlichen Falls] auch in den llesitz derjenigen Sachen gesetztWerden, die durch die Arglist dessen, dem die Erbschaft her-ausgegeben worden ist, die Eigenschaft von Erbschaftssachenverloren haben,'

9. In km üb. XIX. Qiiacsl. Der Vermächtnissinhaberkann auch dann verlangen, in den Besitz gesetzt zu werden,

wenn der Erbe vernrtheijf worden ist und keine Zahlung lei-stet. §. i. Wenn Zweien dieselbe Sache unter entgegengesetz-ten Bedingungen vermacht wird, so werden Beide, im Falldie SicUerhettsVeBtellung ausbleibt, in den Besitz gesetzt.

10. PAUL. lib. DI. Senient. Wenn keine Erschaff*-Sachen vorhanden sind, in deren Besitz die Venniichtniss- oderFidoicoiniiiissinhaber gesetzt werden können, so können »> czwar nicht in den Besitz .einer Sache des Erben gesetzt wer-

29) Die Glosse findet hierin nämlich eine Undcutlichlieit derVerfügung.