Pxkdkct. h, XXXVI. Tit. 4. Vi in possess. Jegalorum etc.
Fall, dass die Bedingung 1 für sein Fideicommiss in Erfüllunggeht; anch wird die rechtliche Verfolgung 1 des Vermächtnisse«dem Fideicommissinbaber dann zu erllieilen sein, wenn das-selbe noch nicht entrichtet worden und seine Bedingung bereif*•eingetreten ist, vorausgesetzt, dass er zur SicherheitsbestelhiDffan den Vermächtnissinhaber bereit ist,
6. JUL7AN. üb. XXXVIII. Big. -r- Wenn Jemandemder Niessbrauch an banrem Gelde vermacht, und im Testa-mente verordnet worden ist, dass dieserhalb keine Bürgschaftbestellt werden solle 29 ), so ist die Eigenheit nicht auch ver-macht, aber dem Vermächtnissinhaber ist Bürgschaflsbesleüniijr[wegen der dereinstigen Rückzahlung] zn gestatten, iind so de"Wiessbratich am Gelde zu haben; deshalb schreitet der Prä'lorliier auch gar nicht ein, weil ohne [letztgedachte] Bürgschafls-(bestellung gegen den Erben gar nicht geklagt werden kaiin.§. 1. Wer.zur Erhaltung eines Fideicommisses in deu Besit*gesetzt worden ist, braucht nicht eher daraus zu weichen, alsbis ihm das Fideicommiss entrichtet, oder deshalb Bürgschaftbestellt worden ist; denn was, wenn es bei unverändertemZustand der Sache geschähe, die Einsetzung in den Besitz ver-binden! würde, das musfl, wenn es angeboten wird, auch zurFolge haben, dass er aus dem Besitz weichen müsse.
7. MODESTl^. lib. III, ReguJ. — So lange sich eineLeibesfrucht, iin Besitz befindet, so kann kein Anderer zurErhallung der Vermächtnisse sich darin befinden.
8. PAPMIAy. lib. VI (h,„cst. — Wenn für Vermächt-nisse keiue Sicherheit bestellt wird, und die Erbschaft heraus-gegeben worden ist, so inns's der Vermächtnissinhaber [erfor-derlichen Falls] auch in den llesitz derjenigen Sachen gesetztWerden, die durch die Arglist dessen, dem die Erbschaft her-ausgegeben worden ist, die Eigenschaft von Erbschaftssachenverloren haben,'
9. In km üb. XIX. Qiiacsl. — Der Vermächtnissinhaberkann auch dann verlangen, in den Besitz gesetzt zu werden,
wenn der Erbe vernrtheijf worden ist und keine Zahlung lei-stet. §. i. Wenn Zweien dieselbe Sache unter entgegengesetz-ten Bedingungen vermacht wird, so werden Beide, im Falldie SicUerhettsVeBtellung ausbleibt, in den Besitz gesetzt.
10. PAUL. lib. DI. Senient. — Wenn keine Erschaff*-Sachen vorhanden sind, in deren Besitz die Venniichtniss- oderFidoicoiniiiissinhaber gesetzt werden können, so können »> czwar nicht in den Besitz .einer Sache des Erben gesetzt wer-
29) Die Glosse findet hierin nämlich eine Undcutlichlieit derVerfügung.