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3 (1831)
Entstehung
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809
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torum etc

Terra ächt-ird, battzt wird;wir keinelsammen,1er Sachein Erbal-so wirdlürhaltunffcird zwart, d. b.iben, inniss seinglist [de»yar nichtr Sache,s diejeni-an denator ein-lese Be-ler Ver-?si<z vonb in den

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Panbect. L. XXXVI. Tit. 4. Vt in possess. legatorum etc. 809

Börgschaftsstellung Statt. §. 13. Wenn derjenige, dem dieEntrichtung eines Fideicommisses auferlegt worden ist, nichtErbe, sondern eia Nachfolger andern Namens ist, so findet^as Edict Statt, uud seine Arglist unterliegt einer Wiirderung.» 14. Dieselbe nachtheilige Wirkung wird es haben , wennes der Erbe des Erben gewesen, der arglistig gehandelt hat.§ 15. Unter Arglist inuss man auch grobes Verschulden ver-gehen, jedoch nicht jede Arglist, soudern diejenige, welcheru «n Nachtheil der Vennüchtniss- oder Fideicoroinissinbabera hz Weckt, §. 16. Der Kaiser Antonin us August us hatVerordnet, dass Vermächtniss- und Fideicoinmissinhaber ausgewissen Gründen auch in den Besitz des dem Erben alleingehörigen Vermögens gesetzt werden können , wenn nämlichnach sechs Monaten, nachdem diejenigen, denen die rechtlicheErörterung nnd Entscheidung iu dieser Sache obliegt, vor deinTribunale angegangen werden , mit der Befriedigung gezögertWorden ist, um nie Nutzungen daraus zu ziehen, bis dem Wil-* e 'i der Verstorbenen Genüge geschehen ist. Dieses Mittel""irrte auch wider diejenigen zur Anwendung gebracht werdenTonnen, die einem Fideicominiss ans irgend einem Grunde eineVerzögerung in den Weg legen. §. 17. Wenn gleich dag''"rt Befriedigung eine we'te Ausdehnung hat, so bezeichnetB * hier doch nur die Entrichtung des Vermächtnisses. §. 18.

"as RegcrTpt findet daher auch Anwendung, wenn die BllrgV

* c l><»f xbestelhiug erla«*en worden ist, weil der Entrichtung eineVerzögerung 1 widerfahrt, §. 19. Die Zeit der sechs Monate"niss, meiner Ansicht nach, ununterbrochen gerechnet werden,n,c ht nach den ]5esitzeinwei«ungen 5 r '). §. 20. Unter ver/.ö-tert versteht man nicht, wenn ein Unmi'/ndi'ger keinen Vor-">»ud, oder ein \Yahusiun\ger oder ein Jüngling keinen Cura»

?6) Hier haben einige grosse Civilisten xessionum statt potM*m'onum lesen wollen, s. Duaren. Jji'sp. Annhiars. Lib. II,c^i. 1(i. Franc. Zoanettna Hestiliit. hib, Ca|>- S. ('/'. <).IV. 652.), von dem fliese Emendalinn ausgeht, (',ujac. Obs.IV. SS. Alleil» des Kverard Otto in pritet. od (l'Ci. T. IV.p. 1\- Beleuchtung dieser Rmendntion ist so sinnreich, das«man Mir wohl unbedingt beitreten kann, weil die priilorischepossessio seihst nur dies ulilcs zahlt: (lins /'. /'. Utfles essepiiJum est, seil nan sessionum mimerabuntur. Summet

Opusc. i>. 177. venuuthet daher, das» possessio für dies fnstus

Reibst gebraucht werde. Es will der Jurist also hier auf 1 denUnterschied der B-vechnung der Zeit, welche für die Dinierdes prätONMihen MiÜetJtses zur .Sicherslellung von Legaten,und der, welche für die Forderung: der H. Jf. bestimmt ist,BuEuaerksam machen, so dass man nicht durch leUtere sichhei der obigen Berechnung irre leite« lassen möge,