808 Pandbct. L. XXXVI. Til. 4. TJt in possess. legaioruM eto
nicht für «ich, sondern für Alle. §. 3. Derjenige Vermacht'nissiuhaber, welcher zuerst in den Besitz gesetzt wird» hatkeiuen Vorzug 1 vor demjenigen, der nachher eingesetzt wird)denu riicksichtlich der Vermächtnissinhaber beobachten wir keineBangfolge, sondern schätzen alle gleicbmässig zusammen)§. 4. Wenn, nachdem Gläubiger zur Erhaltung einer Sach«In den Besitz gesetzt worden sind, ein Anderer wegen Erbal'tuug von Vermächtnissen in den Besitz gesetzt wird, so wir*er den Gläubigern nicht vorgezogen. §. 5« Wer zur Erhaltungvon Vermächtnissen in den Besitz gesetzt wird, der wird zwa fjeden Falls in den Besitz der Erbschaftssachen gesetzt, d. !>•derjenigen , welche in erbschaft]ichem Verhältniss bleiben, j"den derjenigen hingegen, die nicht in diesem Verhältniss seil 1werden, wird er nur dann gesetzt, wenn sie durch Arglist [d e 'Erben] sich darin zu befinden aufgehört hat, und zwar uicb'immer, sondern nach vorheriger Untersuchung der Sach«'§. 6. Unter der Benennung des Nachlasses werden alle diejei»'gen Sachen als begriffen betrachtet, deren Eigenheit an denErben fallt. §. 7, Wenn Zinsäcker, oder dem Testator ei»'gehän'ljglö Pfänder vorhanden sind, so wird auch in diese B«*sitzeiuweisung Statt finden. §. 8. Ingleichen wird der Ver-mächlniss- und Fideicomurissinhaber auch in den Besitz vonLeibesfrüchten der Sclaviiineu oder des Viehes, sowie in denvon Früchten auf gleiche Weise jeden Falls gesetzt werde"*§. 9. Auch wenn der Erblasser im. guten Glauben eiue fremd 8Sache gekauft hat, wird der Vermächtnissjnhaber in den B e *sitz gesetzt; denn auch diese Sache steht im Verhältnis» ein*'lirbscliaftssacln;. §. 10. Wenn beim Erblasser eiue Sache W e "Aergelegt oder ihm geliehen worden ist, ho hat die SeizttOgin den Besitz nicht Statt , weil diese keine ErbschaPtssacbensind. §. 11. Wann von zweien Erben der eine zur Bürg'S.chaftBbestellung bereit ist, der andere nicht, so darf in »einenAutheil allemal Setzung in den Besitz Statt finden. Die ' DJen Besitz gesetzten Vermjjchfnissinhaber werden daher aiicnden, der die Bürgscliaftsbestellung hat, an der Verwalti"'»hchindern; deshalb wird dem ("erstem] Erben zu raihen ««'">riicksichtlich der Gesainmlerbgchaft Bürgschaft zu bestelle"»damit er nicht in deren Verwaltung gestört werctV. §. i~<Wenn dem Substituten eines Unmündigen die Entrichtungvon Vermächtnissen auferlegt worden und der Unmündige gfslorben ist, so findet die Setzung in den Besitz nicht blos »■dasjenige Vermögen Statt., welches dem Testator gehört l' at »sondern anch in dasjenige, wag der Unnn'iodfge selbst erWo*",bei« hat; denn dieses ist dann, auch erbschaftlich; so lange derUnmündige aber lebt, findet weder Setzung in den Besitz, noch