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3 (1831)
Entstehung
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807
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p -»ndkct. L. XXXVI. Tit. 4. Ut in gastest, leiratprum etc. 807

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derjenige, vor dem auf Bürgschaflsbesleüung angetragen weide,"Hterauchen müsse, ob die Forderung' aus Ghicane geschehe;hierüber iuiiss eine summarische Erörterung: lind Entscheidung^folgen. §.2. Wenn ein Geschüftsbesorger für "Vermächtnisseßüirgschaftsstellnng fordert, so braucht er zwar, wenn er Auf-4fa S dazu erhallen hat, nicht für die Genehmigung SicherheitZu bestellen, sondern es imiss ihm die Bürgschaft bestellt wer-" e "; wenn aber der Auftrag dazu in Zweifel gezogen wird,*° kann Sicherheitsbestellnng fiir die Genehmigung gefordertJferden. §. 3. Es ist die Frage, ob, wenn bereits Bürgschaft"estellt worden ist, nochmals Sicherheit bestellt -werden müsse,v, ' e, m z. 13. vorgetragen wird, dass die bestellten Bürgen arms «ien? Hier spricht mehr dafür, dies zu verneinen, denn sor **cribirte der Kaiser Pins an die Pacuvia Liciniana, sie habe* s ihrem Leichtsinn zuzuschreiben, wenn sie zahlungsunfähige, '' r gen angenommen; denn der, von dein die Bürgschaftsbestel-huig gefordert werde, müsse nicht alle Augenblicke belästigtVerden.

4. PAPIN. lib. XXVIII. Quaest. Wenn freilich ein'^«entstandener Gruud angeführt wird, z. B. das Ableben eines«argen, oder wenn er sein Vermögen durch einen ganz uner-warteten Schicksalsschlag verloren hat, so wird [wiederholte]"Stellung d er Sicherheit billig sein.

5. ULP. lib. LH. ad Ed. Wer, nachdem ihm wegenVermächtnissen oder Fideicommissen keine Sicherheit bestelltY°i"den, in den Besitz eingesetzt wird, wird niemals Eigeu-'biuner, und es wird ihm nicht sowohl der Besitz, als viel-mehr die Bewachung ertheilt; denn er hat kein Recht, den"'»eil aus dem Besitz zu vertreiben, sondern es wird ihm nurf> e "eissen, mit demselben zugleich zu besitzen, um demselben*urcli den Ueberdruss über die fortwährende Bewachung die""Heilung der Sicberbeit abzuuötbigen. §. 1. Wenn der Eine" VVe g;en drohenden Schadens in Besitz gesetzt worden ist, und5 ,er Andere wegen Erhaltung der Vermächtnisse , so kann derle *Uere auch fiir den drohenden Schaden Bürgschaft hestellen;^enn er dies gethan hat, so braucht er [nachmals] nur unter, er Bedingung aus dem Besitz zvi weichen, wenn ihm auch,,u Ansehung des Puncles Sicherheit bestellt worden ist, dass

r sich wegen drohenden Schadens verbindlich gemacht hat.'* £ Wenn mehrere Vermäclitnissinhaher in den Besitz ge-Sel zt zu werden verlangeu, »o müssen alle in denselben kom-,,ven ; denn wer auf den Grund der Vermächtnisse besitzt,'fisiut f,i r s j cu,{; cut f,j r e j e Andern. Verschieden ist

er Fall, wenn Gläubiger zur Erhaltung einer Sache in denbesitz gesetzt werden; denn hier besitzt derjenige, der besitzt,