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3 (1831)
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806
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806 Pandeci. L. XXXVI. Tit. 4. JJt in possess. Icgatorum etc-

mäcbtuisse dann Bürgschaft bestellt werden, wenn es nochzweifelhaft ist, ob der Erbschaftsantritt **) erfolgen werde«Wenn es übrigens gewiss ist, dass die Erbschaft verschmähtoder nicht berücksichtigt worden «ei, oder dass sich die Noth-erben derselben enthalten haben, so wird dieses Edict umsonstangerufen, weil dann die Gewissheit eintritt, dagg die Verpllicb*tung zu den» Vennächtniss oder Fideicoinmiss wegfalle.

2. Idkjvi lib. LXXIX. ad Ed. Wenn es aber gewis»ist, dass eine Erbschaft noch nicht angetreten worden sei, *°findet weder Bürgschaftsbestellung noch Besitz [eiuweisungJStatt.

3. Idem lib. LH. ad Ed. Wenn derjenige, von de« 1die Biirgschaftsstellung gefordert wird, sich erbietet, die Sacb*richterlicher Erörterung und Entscheidung zu unterwerfen, u 0 *vor Gericht erklärt, heute noch mag die Sache weg e0des Fideicommis'gea aufs Reine gebracht werden»lass heute darüber verhandeln 25 ), so fällt die Bür?'schaftsbeslelhing weg, indem daun die Frage über das Fid* 1 "coinmiss gelbst eher entschieden werden kann, als über dWBürgachaftsbestelliing. §. 1. Der Erbe kann auf diese Erö'r* e 'rung und Entscheidung auch dann antragen, wenn er et.^ 8behauptet, dass die Bürgschaftsforderung nur aus Chicane g e 'schein:; denn dies ist etwas allen Bürgschaflsforderiingen « e 'meiuschaftlichcs. Denn der Kaiser Pius hat verordnet, da»'

darauf ergibt sich, dass inde.bile gezahlt sei, nnd nun on^rirt Titius während des I'rocesse» satisdationem; diese er'klärt D. Pius für unzulässig. Allein Jeder wird einsehe 11 )«lass dieser Fall auf eine höchst gekünstelte Weise forin' rIist, und dass er in der That gar nicht so gedacht werde' 1kann ! Denn offenbar würde sich, wenn ein Process ei»'

stände, Titius im Besitz befinden, der ihm vor Beendig"!'»desselben nicht genominen werden könnte, wohin doch u 1 *probatio, debile solutum esse, die Sammet sich als f?'Tilius angeboten denkt, mitgehören würde. Sollte Ti'" 1also hier zu Ueiuer Sicherheitsbestellung gelassen werd ßl, jso wäre es ja des Erben grosster Schade, ""ein

II gl'.-;

für den Titius ein Vortheil! Jauch da #<#<»'p. 208. macht die ganz abgeschmackte Emendation, vor sol> 1 'tum ein non einzuschieben ; sie beweist recht die lieber» 581 'gnng, wie nöthig Hülfe sei, und die Unfähigkeit, sich *halten. Ich sehe daher nichts übrig-, als mit Cujac. Obs-"'33. solutum herauszuwerfen.

24) Z. B im Fall eiuer Bedingung für denselben oder ein*Erbschaftskiaffe, s. Westphal S. 008., wobei Aor Erbe » lsim Besitz <Ier Erbschaft zu betrachten int. ,,

25) Moria enim f»'t, vi judieio a l'rac.tore, conslilnlo die«* e 'suo commodo litigaiores snmerent, quo in Judicium venif^'Duker l. I- p. :u0.

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