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3 (1831)
Entstehung
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805
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eine

Pahdkct. L. XXXYI. Tit. 4. Ut in possess. Icgaiorum etc. 805

gewusst hat, dass ihm die Bürgschaft erlassen worden sei ?Wann kann er die Condictio!! erheben. Kann aber derjenige,Reicher des Rechts unkundig' war, und nicht glaubte, das«"im dies erlassen werden könne, die Condiction anstellen ?Aus Begünstigung") letzter Willeusverordnungeu Hesse sich'er wohl sagen , dass die Cnndiction wegen der Bürgschafts-"sstellinig erhoben werden könne. Wie ferner, wenn die Sti-pulation bereits in Wirkung getreten ist ? Soll man auneh-" le ", dass die Bürgen sich einer Einrede bedienen können,"der nicht? Es spricht allerdings mehr dafür, dass sie es kön-080 , weil die Bürgschafisbeglellung aus einem Grunde einge-gangen -worden ist, aus dem sie nicht halle eingegangen zu"erden brauchen. §. 1. Der Prätor verlangt nicht, dass esan > Erben lieg«, tlass keine Sicherheit bestellt werde, sondern*' begnügte sich damit, dass es an dem Vermächtniss - oderl'deiconimissiuhaber nicht liege, dass ihm keine Sicherheit~ e »tellt werde; ist daher Niemand vorhandeu, der wegen zu^stellender, Sicherheit in Anspruch genommen werden kann,' li. derjenige, dem die Entrichtung des Vermächtnisses oder^'deicommisses auferlegt worden ist, so wird der Vermächt-niss- oj,»,. Fidcicoinmissinhaber jeden Falls nach diesem Eilict| ö den Besitz gesetzt werden können , weil es unbestreitbar"j dass es nicht an dem liege, dass keine Sicherheit bestelltJ! er de, dem sie gestellt werden soll. Es braucht jedoch demermuchliiisniiihaber nicht auch Bürgschaftsbestellung angebo-e '| zu werden, sondern es genügt, das» er entweder Sicher-le 'tsbestellung verlangt hat, und dieselbe ihm nicht geleistetv ordcu ist, oder dass Iveiner da ist, von dein er ßürgscliafts-'-. e S(telliiiig verlangen kann. §. 2. Wenn einem Schuldner Er-*1* seiner Verbindlichkoit vermacht worden ist, so kaun (vone,l, fir Seite] keine Sicherheitsbesfelliing gefordert werden, weil

r das Verinüclituiss selbst besitzt, indem er, wenn er ange-

^'»en wird, die Einrede der Arglist vorschützen kann. §. 3.e "» sich ergibt, dass demjenigen, dem ein Vermächtnis»

umgesetzt w'orden ist, dasselbe nicht entrichtet zu werdenCaii rh e f g0 {,,,( J er Kaiser Pins an Jen Aemilius Equeslere *CrTU\Vt, dürfe der IVator keine BürggcuaftsbesteUuug zulaa-

Seu .'). §. 4. Vor dem Eibschnfaautriit muss für die Ver-

?') Qenlffrie, Glück X11I. 144.

* S J Sa mm et Opuacul. p. 17G. versucht es, soweit mir be-gannt, d«r Einzige, in diese Stelle Sinn ohne Aendevuug zu»flögen, Er versteht die salhdatio von Seiten des Legatars,'""l nimmt an: Titius ist legal, sorvaitd. causa in potsess.Resetzt, etwa errorc oder injuria prltetoris und hat dem Er-"en dorch C'hicaneu im Mitbesitz die Zahlung abgenöthigt;