#02 Pai»dkct. h. XXXVI. Tit. 3. Vi legaioritm seu fideic. etc-
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freigelassen worden, und fordert dann der eine oder der andereBürgschnftsstellung, so fragt es sich , ob sie gehört werde"müssen, damit nicht die ihnen erwiesene Wohlthat des Vater»und Herrn diesen selbst noch lästig sei, oder ob diese es sie«gelbst zuzuschreiben haben, da sie ihnen die Fähigkeit erthci»haben, iin Wege Rechtens wider sie aufzutreten ? Es ist a> nangemessensten, die Sache hier auf einem Mittelwege zu e"<-scheiden , so das« sie blog eine Sicherheit mit Hypothek a"ihrem Vermögen zu bestellen haben.
8. ÜL.P. Hb. XLV1II. ad Salin. — Wenn für Ver-mächtnisse Bürgschaft bestellt worden ist, so ist die Verpflich-tung dazu, sobald der Verfalltag für die Vermächtnisse eing e 'treten ist, auch sofort au denselben Tagen aus der Stirmlatio"vorhanden,
9. PAUL. lib. XII. ad Sabin. — jedoch nicht in &<*Art, dass sie sogleich gefordert werden können; denn das»eine Verpflichtung vorhanden sei, sagen wir auch von dei")was an einem bestimmten Tage geleistet werden nuiss, we""derselbe auch noch nicht gekommen ist.
10. POMPON. lib. XXVI. ad Sabin. — Wenn du » ])Erbe mir unter einer Bedingung ein Vermächtniss entrichte 11sollst, und du nach dem Erbgchaflsantritt der Vermächtnis"* 6wegen Bürgschaft bestellt hast , und dann nach deinem A"'leben, [jedoch] ehe deine Nachverlassenschaft angetreten \v« r 'den , die Bedingung des Vermächtnisses eingetreleu ist , s °>sag't Sab in us, haften mir die Bürgen, weil das Vermacht!»» 1 'jedenfalls entrichtet werden intiss, und die Stipulation auf en> eSache bezüglich eingegangen worden ist.
it. GA3. lib. XIIL ad Ed. prov. — Wenn Vermacht'nissinhaber zur Erhaltung der Vermächtnisse wider mich '"den Besitz gesetzt worden sin d, und mein GegchäftsJbesorg' er 'oder ein Anderer für mich Sicherheit bestellt hat, so gestattemir der Prä'tor da« Interdict, wodurch den Vermächtoissinb 8 '
bern anbefohlen wird, aus dem Besitz zu weichen, wie W e ""
ich selbst Sicherheit bestellt hätte.
12. MARCtAE. lib. VII. Imtilvt. — Wenn auch '"einem Testamente die Bedingung aufgestellt worden ist, da»*kerne Sicherheilabe»telhmg gefordert werden solle, so ersiehe' 1 ''dies doch nicht als eiue Bedingung , und wenn daher Jem*""dessenungeachtet SiclierJieitsbestelfung verlangt, so wini o' c "angenommen, dass er der Bedingung verfallen sei, weil, nach-dem man angenommen hat, dass eine solche Bedingung » aöffentlichem /{echte erlassen werden könne, die Belästig' 1 "''der Sicherheitsbestellung [den Erben] ohnehin nicht triii't, < l "also gar keine Bedingung als vorhanden angesehen wird.