Pandict. L. XXXVI. Tit. 3. Vt legatorum seu fideic. etc. 801
•»edcrgelegt, oder ei ebenso wie nach dem Edict gehalten^erden 21 ). §. 2. Wenn behauptet wird, es schiebe der einem" erinächtniss oder Fideicommiss vorgeschriebene bestimmte Tag"der eine Bedingung 1 die Forderung desselben oder die Klagea,, f) uild deshalb Sicherheitsbestellung gefordert wird, der Erbea per behauptet, das» dies nur aus Chicane verlangt werde, und8 a nzlich in Abrede ist, dass etwas letzlwillig ausgesetzt wor-tlen sei, so wird derjenige, welcher die SicherheitsbestellungErlangt, unter keiner andern Bedingung gehört werden dürfen,a 's wenn er die schriftliche Urkunde vorzeigt, auf deren Grund*' Ausprurh macht, dass ihm etwas ausgesetzt worden sei.*\ >*• Als Frage entstand, wo zur Erhaltung eines Fideicom-JjJ'sses Sicherheit bestellt werden müsse, rescribirte der Kaiser■T.''"s An ton in us, dass, wenn der Erbe zu Korn keinenj|'ouusitz habe, und sich die ganze Erbschaft in der Provinz■•efiude, der Fideicommissinhaber wegen der Bürgschaffsbestel*y?g für das Fideicommiss in die Provinz zu verweisen sei./»enii daher der Erbe verlange , riicksichllich der Sicherheits-bestellung. dahin gewiesen zu werden, wo er seinen Wohn-t'J 2 habe, der Vermä'ehtnissinhaber aber die Bestellung der*'cherheit da fordere, wo sich die Erbschaft befinde, so werdeII fahrt Werden; dies hat der Kaiser Ti-
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e 'u Erben nicht gewi"s An ton in u s resc
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cribirt. §. 4. Diesem Schreiben ist nocher Beisatz hinzugefügt, dass, wenn auch der Nachlass , ent-weder auf des Testators Befehl, oder mit Einwilligung desef 'nächtn!ssinhabers } schon veräussert worden sei, der Erlösa ram ZIir Erhaltung des Fideicommisses irgendwo niederge-he' Werden solle.
jj 6. ULP. üb. VI. Fiäcicomm. — Ist der Betrag eines
'«eicommisses unbestimmt, so können nach einer von Seiten
J* ernennenden Richters geschehenen Werthsehä'tzung auch
, ,,r 8en gefordert werden. §. 1. Doch müssen wir bemerken,
. ai " den städtischen Gemeinwesen die Bii'rgschaft.l'bestcllung
r Fideicommisse in der Regel erlassen wird, wenn auch
'"«t zuweilen die JVothwendigkeit sie zu bestellen eintritt;
er ein blosses Versprechen , dass der Wille des Testators
S e Ualte n werden solle, kann gefordert werden.
e . 7. PAUL. lib. II. Manuat. — Es ist dem zum Erben
"gesetzten Vater oder Herrn auferlegt worden, seinem Sohne
p «r Sclaven bedingungsweise ein Vermächtnis« zu entrichten.
. ' dieses Vermächtniss kann keine Bürgscuaftsbestellung ge-
^derf werden; ist aber während des Obschwebens der Be-
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'gwng der Sohu aus der Gewalt entlassen , oder der Sclav
1) Jurisdictio restituitur v. C u j» c. I. I.Cor P.jw. civ. in.