Pandect. I» XXXVI. Tit. 3. Ut legdtorum seu fideic. etc. 803
13. NERAT. üb. VII. Membran. — Demjenigen, wemdie Klage wegen der Vermächtnisse auch wider den erllicilt^yird, der, ohne auf die Erbeinsetznng Rücksicht zu nehmen,die Erbschaft testainentslos besitzt, inuss auch wegen der Ver-mächtnisse Sicherheit besteilt werden , und wenn dies nichtgeschieht, so wird er zur Aufrechterhaltung' der VermächtnisseIn den Besitz gesetzt, denn der Prätor will, dass diese eben-sowohl aufrecht erhalten werden sollen; wie diejenigen, wel-c "8 nach bürgerlichem Rechte entrichtet werden müssen. Der-selben Ansicht ist Aristo.
14. ULP. lib. LXXIX. ad Ed. — Diese Stipulation fin-det auch bei Fideicommissen Statt, wenn ein solches unbedingt«interlassen worden ist, oder wenn zu einem bestimmten Tage,"der bedingungsweise, es mag eine Sache, eine Erbschaft odere ' n Recht hinterlassen worden sein. §. 1. Auch hat der Kai-* er Pius rescribirt, dass, sobald die völlige Gewissheit eintrete,dass ein Fideicominiss durchaus nicht Statt habe, es die grössteUnbilligkeit sei, den Erben mit einer überflüssigen Sicherheits-"estellung zu belästigen.
15. PAUL. lib. LXXV. ad Ed. — Diese Biirgschafts-bestellung hat auch in Rücksicht sofort gefälliger Vermächt-nisse Statt, weil die Durchführung des Verfahreng zuweileneinige Verzögerungen nach sich zieht. §. 1. Wenn der Ver-'"achtnissinhaber für die Vermächtnisse sowohl vom eingesetz-ten Erben Biirgschaftsbestellung empfangen hat, als vom Tre-^Hianischen Fideicomniigsinhaber, so kann zwar jede von bei-den Stipulationen in "Wirkung treten , allein der Erbe wird*'ch mit einer Einrede schützen, weil er gar nicht uötliig ge-habt Latte, Sicherheit zu bestellen; wenu aber die Erbschaftj! Ur zu einem Theile herausgegeben worden ist, so müssen
**eid e Sicherheit bestellen. §. 2. Es hat diese Stipulation auch
dann Statt, wenu ein Fideicommiss testamentslos zu entrich-te» ist.
16. GAJ. lib. XXVII. ad Ed. prov. — Wenn Zwei•^«Selben ZVamens ein Vermächtnis« verlangen, so mnss Beidenr*" r gscliaft bestellt werden , und der Erbe wird, nicht weiterbe lüstigt, da er zu beiden Stipulationen dieselben Bürgen steJ-
® u kann; auch werden diese selbst nicht [über die Gebühr]
^Schwert, da es die Nothwendigkeit mit »ich bringt, das» sielüu »"] Einem haften.
17. PAUL. lib. XLV11I. ad Ed. — Wenn uns einer* 0n zwei Erben Bürgschaft bestellt hat, dahingegen die Eut-* lc htung de» Vermächtnisses an uns allen Erben auferlegt wor-" e «» ist., go haften, wenn dem Versprechenden de» Miterben
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