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3 (1831)
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800
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800 Pahdict. L. XXXVI. Tit. 3. Vi legatontm seit fidclc. etc.

Forderung 1 noch nicht da ist, hätte geschehen sollen, das darf,-wenn die Forderung verschoben worden, durch einen SiegHechtens nicht verloren gehen. Warum rescribirt er aber,dans weun der Appellant für das Fideicominiss keine Sicher'heit bestellt habe "), der Gegner gegen .Sicherheilsbestellungin den Besitz gesetzt werden solle, da doch das Edict ander»lautet 18 )? Denn [uach demselben] wird vom Vermächtnis 11 "Inhaber keine Sicherheilsbestellung seinerseits gefordert, son-dern es wird nur zur Erhaltung [der Vermächtnisse] der dieStelle derselben vertretende [Mit-]Besitz 19 ) verstattet, und derObsiegende durch den Prälor oder den Prälidenten in den [Mi'-lBesitz eingeführt. Der Prätor gestattet also zwar den [Mi'-lBesitz an allen denjenigen Gegenständen, die noch im erb'schädlichen Verhältniss bleiben, zur Erhaltung des Fideicom'misses allemal; der Kaiser hat aber in Betreff derjenigen t>e-genstände, worüber schon erkannt worden war, gegenseitig^Sicherheitsbegtellungen gestattet; gleichwie, wenn ein Sohn beiForderung des [Nachlas»- (Besitzes rücksichtlich seines einzii-werfenden Vermögens keine Sicherheit bestellen kann , W« 1 'wir ihm die Klagen versagen , die Bedingung der Sicherheit»'Bestellung, dasjenige, wag sie von dem Erbautheile ihres Bru'ders erlangen würden, wenn er zur Einwerfnng seines Ver-mögens geschritten, herausgeben zu wollen, nach der Vorschriftdes Edicts auf seine Brüder fällt *"); können sie dies selb»'nicht übernehmen, so ist es für angemessen befunden worden»von beiden Seiten einen rechtlichen Mann zu erwählen, b cldem als Güterverwaller die Nutzungen niedergelegt werdenund der die vom Prälor ertheillen analogen Klagen ausübt»Nach dem vorgedachten Rescripte wird aber der Besitz aufdem, der ein Fideicommiss fordert, unter gar keiner ander»Bedingung als gegen Sicherheit« bestellung übertragen, voraus-gesetzt jedoch allerdings , dass der Gegner nicht aus Arum'">sondern aus Ungehorsam selbst keine Sicherheit leisten will'"Wenn aber derjenige, welcher obgesiegt hat, keine Sicherbeltbestellen kann, so inuss entweder der Gegenstand irgendW°

17) Cavente muss statt caverat gelesen werden, s. Ctijac <*<*Pauli sent. reeept. lil>. I. p. 23.

18) D. h. keine Caution fordert. Der EntscheidnngKgrund o&&die Antwort ist weggelassen; sie liegt (nach Westnha'

S. 672. ) darin», _ dass der Kaiser den alleinigen Besitz , da»Edict nur den Mitbesitz gibt, wie gleich darauf folgt.

19) Cujac. /. I. p.2'1. Wo vom Besitz, Wen das Edict erlheile»die Rede ist, ist stets der Mitbesitz gemeint.

20) Die Sache bleibt also in suspenso, bis der Emancipirte co«'fierirt, was er, wie man annehmen muss, verweig*" - *»und es. steht den suis der oben gebotene Ausweg zu; *•YYe» Inhal S. 673.