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3 (1831)
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799
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Paxdxct, L. XXXVI. Tit. 3, TJt legatorum seu fideic. etc. 799

a 'ich oLne die Sicherheitsbestellung mit diesem Zusatz den»ater oder Herrn durch eine Einrede abweiseu würde, wenndieselbeu jene zur Zeit des Eintritts der Bedingung nicbt mehr' n ihrer Gewalt Laben. Doch trilt hiernach die Folge ein,das» für diesen Fall dann gar keine Sicherheit bestellt ist,denn wenn sie zur Zeit des Eintritts der Bedingung eigenenRechten» sind, so ist ihnen keine Sicherheit bestellt.

2. PAP1N. IIb. XXVIII. Quacst. — Der Erbe kanna uch, wenn sich der Vater zur Sicherheitsbestellung erbietet,' a "s Niemand das Vermächtnis» weiter fordern werde, sobaldes der Sohn schon fordern kann, nicht geuö'tbigt werden, das-selbe an einen Andern zu zahlen, als an den, dem er es««huldig ist.

3. ULP. Iib. LXXIX. ad Ed. — Es muss aber auchdenen selbst, die sich in eines Andern Gewalt befinden, Si-eherheit bestellt werden, gleichwie dies zu geschehen pflegt,Wenn dieselbe Sache Zweien unter verschiedenen oder entge-gengesetzten Bedingungen hinterlassen worden ist, denn liierWird zwar Beiden Bürgschaft bestellt, es übernehmen diese

a ">er für beide Kille dieselben Personen.

4. Idem Hb. XV. ad Ed. — Wenn sich eine Erbschafta "f den Grund eines Fideicoininisses in Jemandes Händen be-** n det, und er für die Vermächtnisse keine Bürgschaft bestellt,So Wird der Venna'chtni*giuhaber wider ihn in den Besitz ein-gesetzt.

5. PAPIiV. IIb. XXVIIi. Quaest. — Eg trat die Beim.ßnng fii r e ; n Verinächtniss ein, für welches mittelst eingegan-gener Stipulation Sicherheit bestellt worden, nachdem der Erbeu feindliche Gefangenschaft gerathen war; hier, habe ich mich^gesprochen, haften einstweilen die Bürgen gar nicht, weilWeder eine Verbindlichkeit ' °) noch eine Person vorhanden"st, gegen welche die Worte der Stipulation in Anwendung'»ebracht werden können. §. 1. Der Kaiser Marcus Anto-lll >»u» rescribirte au den Julius Baibus, dass, wenn derjenige,* 0| > dem fideicom iniflirte Gegenstände gefordert würden, fzurVerausgabe verurtheilt, dawider] appellirt hätte, er [entweder*elbstj Sicherheit bestellen, oder, wenn der Gegner diese bestellt5? ,» der Besitz an diesen übertragen werden müsse. Der** a 'ser entschied hier ganz richtig, dass auch nach eingelegter"erufung. für das Fideicominiss Sicherheit bestellt werden^«sse; denn was schon vor dem Urtheil, wenn die Zeit der

*6) Jus, r. Cnjac. Obs. 15. 9. Voet Comment. ad Fand."iterprelirt jus durch hereditas, als pevsonac vice fungens.Westphal trilt dem Cujac. bei und versteht: eine bürger-üchrechllich« Verbindlichkeit.