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798 Pjlndkct. t. XXXVI. Tit. 3. Vt legalorum seu fuleic. etc.
den, ho wird Jer Niessbraucber mittlerweile diese ganze Summ 0gegen Sicherheitsbestellnng [an den Erben] erhalten; dem Ver-mächtnissiuhaber , dem die Eigenheit hinterlassen worden ist»muss aber rücksichtlich der Vermächtnisse [von Seiten desErben] ein [eventuelles] Versprechen durch Stipulation gesteil»werden. Hat er diese Stipulation unterlassen, so kann er»sagt Marcel Ins, wenn die Bedingung eintritt, auf Ausliefe*rung Klage erheben; hat der Erbe aber, ohne das Vermächt'uiss zu kennen, die zehntausend Sestertien] an den Niess-braucher gegeben , so ist es klar , dasg er nicht auf Ausliefe-rung hafte, doch, sagt Marcel Ins, muss dem Vermächtnis»*ihhaber wider den Niessbraucher Hülfe werden. §. 18. Wenneine Erbportiou an den Fiscus gefallen ist, so wird jene Sti-pulation wegfallen, weil der Fiscus auch keine Bürgschaft -"■bestellen pflegt. §. 19. Wenn derjenige eine Erbschaft den*geringeren Theile nach besitzt, der zu einem grossem als Erbeeingesetzt ist , [und demnach Bürgschaften an Vermächtnis**Inhaber gestellt bat,] so wird er, wenn die Erbportion den»Rechte selbst zufolge vermindert worden ist, gesichert sei"»denn er haftet den VermäcbtuixMiihabern zu Keinem grössern
Antheile aus der Stipulation, als zu dein er wirklich Erbe
bleibt; wenn ihm ' s ) aber dpr Name des Erben unverkürztverbleibt, er jedoch durch den Erfolg von der Erbschaft weni-ger [,als ihm ursprünglich bestimmt war], erhält, und für dieVermächtnisse [in ihrer ganzen Ausdehnung] Sicherheit bestell'tat, so scheint es, als falle ihm dies zur Last, weil er den»Rechte selbst zxifolge die Vermächtnisse zu dem Antheile z*entrichten hat, zu dem er Erbe ist; aJ/ei'n die Billigkeit er*fordert es, dass er den Verinächtiiissiuhabern Keinen grösser!»Aullieil auszuzahlen nöiln'g habe, als der an ihn selbst gelangtDies ist [z. B] der Fall, wenn eine Erbschaft nach dem Tre-bellianischen Senatsbeschluss zu einem Theile l)erntlsgegeb« ,,wird; hier muss der Erbe nach Verhältnis«» demjenigen TheileS[von seiner Verbindlichkeit gegen die Vermüchlnissinhabcrjhefreiet werden, der ihm entzogen worden ist. §. 20. Wen*Jemandem, der sich unter eines Andern Gewalt befindet, ei»Verinuclituiss zu einem unbestimmten Tage ausgesetzt worde"ist , so wird dem , in dessen Gewalt er steht , nicht absolutSicherheit bestellt, sondern unter der Bedingung, daferu der-selbe noch in dessen Gewalt ist, wenn der Verfalltag eintritt;denn wenn er eigenen Rechens befunden wird, so hat es «»'billig geschienen, dass dein Vater Sicherheit bestellt sein solle,während das Vermächtuiss einem Andern gebührt, obwohl m a °
15) Ich habe den Singular beibehalten; der Text geht nlöUnC»zum Plural über.