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3 (1831)
Entstehung
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797
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Pahdkct. L. XXXVI. Tit. 3. Vt legaiorum seu fidele. etc. 797

oder Substituirter sein. §. 13. Scharfsinniger Weise ist dieFrage aufgeworfen worden, ob diese Stipulation einen Zu-wachs aus Nutzungen oder Zinsen erhalte? Mit Hecht hatMau sich hier dafür entschieden, dais die Stipulation durchVerzögerung einen Zuwachs erhalten werde, dergestalt, das«»ie das begreift, was [mittelst der Klage aus dem Testa-mente ' *)] entrichtet werden liiuss. §. 14. Wenn Jemand»iicksichtlich eines bedingten Vermächtnisses stipulirt hat, undwährend noch obschwebender Bedingung gestorben ist, so er-lischt die Stipulation, weil auch dag Vermächtniss nicht aufden Erben übertragen wird. In dieser Stipulation, ist zu mer-*eu, sind dieselben Ursachen und Bedingungen begrilfen [wie"t dein Vermächtnis» selbst]; ist mithin 'feine Einrede vorhan-den , die dem das Vermächtnis* [mittelst der Klage aus deinTestamente] Fordernden in der Regel entgegengesetzt wird,*•> kann ihm dieselbe auch entgegengesetzt werden , wenn er*us der Stipulation Klage erhebt. §. 15. Dein Geschäftsbe-Borger dessen, der abwesend ist, muss der Erbe, wenn er demwegen des Vermächtnisses Stipulirenden gelobt, wie Ofilius* a gt, unter der Voraussetzung Sicherheit bestellen , dass derI Bedachte ] noch am Leben sei, damit er nämlich nicht zu hal-ten brauche, wenn jener schon früher gestorben ist. §. 16.*• Wird auch die Frage erhoben, ob Gegenstand dieser Stipu-lation die Sachen selbst seien, welche vermacht worden sind,oder deren Werth? — Es ist richtiger, als Gegenstand dieser"'ipulation die Sachen seihst, oder [in Ermangelung derselben]deren Werth zu betrachten. §. 17. Wenn mir zehntausendkeslertien], die in einem Kasten waren, vermacht worden sind,und dir der Nießbrauch daran, so wird derjenige von uns,Wenn uns beiden das Vermächtnis» unbedingt ausgesetzt wor-

"''", [zwar] dein Rechte selbst zufolge die zehntausend Sester-,,e '0 in Anspruch nehmen, dem die Eigenheit vermacht wor-den igt, iiml der Niessbraucher kann blos aus dein Senalsbe-■chlnss Klage erheben, und den Niessbrauch von Fünf[tausen-den] fordern, allein wenn der Eigenbeitsherr [die ganzen]zehntausend] fordert, so kann er durch die Einrede der Arg-list abgewiesen werden, wenn der ÜYiessbraucLer für die Her-ausgabe der Hälfte [nach geendigtem Niessbrauch] dem ErbenSicherheit bestellt. Wenn sich aber der Vennä'chtniisinbaber"u Besitz der zehn Goldstücke befindet, so, sagt Mar cell ns,*aüsse entweder dem Erben oder dem Niessbraucher eine ana-"ffe Klage wider den Vermä'chtnissinhaber ertheilt werden,»obald ihm nur Sicherheit bestellt wird. Sind ihm aber die8e «u[tai«eud .Sestertieuj unter einer Bedingung vermacht wor-

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