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3 (1831)
Entstehung
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796
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796 Paxdkct. L. XXXVI. Tit. 3. Vt legatorum seu fideic. etc.

von Fideicommissen. §. 11. Wenn Jemandem ein Fideicom-miss ausgesetzt und auf den Fall, dass er es verloren halte,Ton Neuem vermacht worden ist, so ist es die Frage, ob erfür das zweite Verinä'chtniss oder Fideicommiss Bürgschafls-stellung fordern könne? Dies "veranlasst zugleich die Frage»ob zu diesem Fideicommiss oder diesem Vermächtuiss eineVerpflichtung eintrete, wie oft dieselbe eintrete , und ob derVennächtnissinhaber selbst Sicherheit bestellen müsse, dasselbenicht verlieren zu wollen ? Ueber alle diese [Frageu] ist einBescript des Kaisers Piug an deu Juniiig Mauricus folgendenInhalts vorhanden: dem Clodius Fructiilus müssenden in dem Brief); enthaltenen Umstä'nden zufolge,die Vermächtnisse oder Fideicoin misse aus deinTestamente des Clodius Felix ohne die Verbind'lichkeit zur Sicherheitsbestellung, dass er nichtsdavon vermindern wolle, verabreicht werden;denn dass es Seiten des Testators der Treue desErben überlassen worden ist, dem Fructulus,wenn er dasjenige, was ihm imTestamente hinter'lassen -worden, verloren, wiederum zu ersetzen,bat darauf keinen Bezug, dass dem Fructuluseinerseits Na mens der erstem Vermächtnisse eineSicherheitsbestellung anfzüb iirden, andererseitsder Erbe iu's Unendliche damit zn beschwerenwäre, demselben, so oft er sie verloren, allemalErsatz von ebenso viel leisten zu müssen, sondernfblos], dass die ihm ausgesetzten Vermächtnissedurch das spätere Fideicommiss verdoppelt er*scheinen, und es fernerhin nicht auf Gefahr desErben gehe, wenn jener nachmals etwas davonverbraucht hat, sobald ihm das Fideicommiss zumzweiten Male entrichtet worden. Ans diesem Rescripte)erhellt also , dass der Verinächtnissinhaber dem Erben dafürkeine Sicherheit zu bestellen iiö'lhig habe, dass er [das Fitlei-

commigs] nicht verlieren wolle. Umgekehrt wird nun Frage

erhoben, ob der Erbe für das zweite Fideicommiss oder Ver-mächtuiss Sicherheit zu bestellen brauche ? Ich sollte meinen,er habe es nicht nötliig, da es in dem Belieben l.des Ver-mächtniisinhahers] tteht, dasjenige, was ihm hinterlassenworden, nicht zu verlieren, obwohl wenn Jemand die Sachevon de( Seite betrachten wollte, dass es unter einer Beding-nngvon Neuem vermacht worden ist, er hier [die Sache an sichbetreffend] behaupten miisste, dass Bürgsehaftsstelliing zu er-fordern sei. §. 12. Sicherheit muss bestellt werden, es magJemand ein Vermächtniss von der Gesainmterbschaft, oder vonainem Theile derselben verschulden, er mag eingesetzter Erbo