Pahdkct. L. XXXVI. Tit. 3. TTt legatorum sei* fideic. etc. 795
* e 'j nnd dasselbe daher an ihre Erben falle? Ich habe geant-wortet : wenn die Frau vor dein Erbschaftsautritt ihrerseitsgestorben igt, so sei der Verfalltag als eingetreten zu be-frachten.
Dritter Titel.
U t legatorum s c u fidcicommissorumservantloru m causa c av c a t u r.
(■Ö«ss zur Erhaltung drr Fermäditnisse und FldeicommissaSicherheit bestellt werde.)
1. ULP. lib. LXX1X. ad Ed. — Der Prätor war derMeinung, es müsse JMamens der Vermächtnisse Bürgschaft ge-seilt werden, dergestalt, dass fdio VcrniiichtiiisKinhaber] sichs ''|"'lireu , dass ihnen, an denjenigen Tagen, wo der TestatorSollte, dass ihnen etwas gegeben -werden, oder geschehen*°lle, dasselbe wirklich gegeben werde und geschehe , und■Anglist fern sei. §. 1. Zur Bürgschaftsstelliing wird jeder"l'Uo Unterschied genb'lhigt, wes Banges und Vermögens der^rbe auch «ei. §. 2. Auch hat der Pra'tor mit gutem Grundea "geuommeii , dass , sobald der 1511»'s sich in den Besitz desNachlasses setzt, auch die Verinachtnissinliaber von demselbennicht mehr abgehalten werden dürfen , sondern es wird ihnene "tweder Bürgschaft bestellt werden |inüssen|, oder sie wer-den, wenn dies nicht geschieht , nach des Prütora Willen in
de» Besitz des Nachlasses gesetzt. §. 3. Es muss aber nicht
°'os allen Veriniichluissinhuberu Bürgschaft bestellt werden,Sonden» hekaiinleriiinasson auch den Herhlsnachlolgem derselben,obwohl diesellieii nicht nach dem Willen des Erblassers , son-dern durch die TVnlliweiuligWit der Rechtsnachfolge, gleichsamWie r.u einer Schuld [des Erben] [7.11m Empfang des Vermacht»*nsses^ gelassen werden, tj. 4, Aurh den Geschäflsbesorgernper Verniäc/jtni.ssitifjaber muss Uiirgscliaf» besfellt werden; sols t es bei «ns iet7.t Rechtens, §. 5. Wenn demjenigen , derÄ,c u in Jemandes Gewalt heiliget, etwas vermacht worden ist,
s o ninss Siciierh»it best»llt werden , dessen Hechte er unter-worfen ist. §. 6. Es müssen aber nicht blos die Erben selbst«amons der Vermächtnisse Sicherheit bcsfell»n , sondern aucli«eren Nachfolger. §. 7. Auch derjenige , dem eine ErbschaftJ'pcli d em Senatube.sc/ihiis nerftuSgegab>l worden ist, WirdiclUsi desto weniger zur SicherlieitsbegtaUiuv* genöthigt. §. 8.'"ffieiclien werden diejenigeO , welche durch Andere Erbeo
Werden, od"r die wiirdenrerhllichen Kerli'snachfo'gcr zur Bürg-Sc uaf|gbestellung gtezTOingen, §. 9. Wenn freilich JemandPjyne auf die Stipulation Räokifobt zu nelimen, das rechfliclie^erfnl lren ii Der aaH Vermächtnis» beschritten hat, so ist.es**titäg , d ags die Stipulation wegfalle. §. 10. Dasselbe gilt