790 Pandict. L. XXXVI. Tit. 2. Quando dies legalorum eic<
gesetzt worden ist, so glaubt Pomponius, trete in Folg 8dessen für das Vermächtnis» der Verfalltag ebenso ein, W ,flwenn es unbedingt hinterlassen worden wäre, weil es geW* 8sei, dass, sowie der Erbe als solcher auftrete, auch die Ver-pflichtung dazu begründet werde; denn durch Bedingung^ 0 'welche den Erben gestellt worden, werden die Vermächtnis*'nicht ungewiss, und es sei einerlei, wie wenn ein Vermacht'niss demselben unter der,Bedingung zu entrichten aufcrl*ß'worden: er soll geben, wenn er Erbe sein wird.
22. POMPON. lib. V. ad Quin/, ßluc. — Wenn d«« 1Titius ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, Wann er viw"zehn Jahre alt geworden sein würde,' und derselbe vor d e "JTierzehnten Jahre gestorben ist, so geht das Vermächtniss a" 1seinen Erben nicht über, weil dieses Vermächtniss nicht b'°*einen bestimmten Tag, sondern auch eine Bedingung in sie"begreift, nämlich wenn er vierzehn Jahre alt geworden « elwürde; wer aber nicht mehr in der Welt ist, von dem kanj*nicht angenommen werden, dass er '•) vierzehn Jahre alt * ei 'Es macht auch keinen Unterschied, ob gesagt worden ***'wenn ') er vierzehn Jahre alt geworden ist, 0°,so [wie vorher gesagt ist}; indem im erstem Fall die ^ eldurch eine Bedingung bezeichnet wird, im folgenden eine w**diugnng durch die Zeit; in beiden Fällen ist es jedoch diese'^Bedingung. §. 1. Einige Bedingungen sind überflüssig, i- "'-wenn Jemand sagt: Titius soll mein Erbe sein; w""Titius meine Verlassenschaf t angetreten hat, "°soll er dem Mävius zehn [tau send Sestertien] S' e 'ben; denn diese Bedingung wird für gar nicht beigefügt e,<achtet, so dass das Vermächtniss jeden Falls auf des Äläv'j 1Erben übergeht, wenn derselbe auch vor dem Erbschnftsantf"gestorben ist. Ingleichen wenn so gesagt ist: wenn TU'"meine V erlasse n sc h aft augetreten hat, soll e 'binnen hundert Tagen dem Mävius zeh n [taiis e "Sestertien] geben; deun dieses Vermächtniss ist zu eiu e "bestimmten Tage [zahlbar], und nicht unter einer Beding""»'weil hier des Labeo Begriffsbestimmung' sich als richtig "®"währt, welcher sagt, dass nur dasjenige Vermäcbtuiss aui "*Vermächtuissinhabers Erben übergehe, von Welchem, wen" "Erbschaft angetreten wird, die Gewissheh vorhanden ist, "*»•'eine Verpflichtung dazu eintreten werde. §. 2. Wenn ich fdoch zwei Erben einsetze, und auf deu Fall , dass der l il "°von ihnen die Erbschaft antritt, Jemandem ein von beiden E^ 8 '
6) Da« zweite tion der Florentine ist hier zu streichen, »■Göttiuger C. ./.-Ausgabe.
7) üi; im vorigen Satz (zu Eingang) ist cum gebraucht.