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3 (1831)
Entstehung
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789
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*andkct. L. XXXVI. Tit. 2. Quando dies Jegatorum etc. 789

JJ ,,r Ton Jemandem ein FiJnicoimniss entrichtet werden soll,<jeni ein Vermächtniss unter einer Bedingung ausgesetzt wor-yf 0 ist, so ist mir unbedingt vermacht, gleich wie wenn der~">e unter einer Bedingung eingesetzt worden wäre. §. 3.Venn dem Schuldner dasjeuige, was er unter einer Bedingung'«rschuldet, erlassen worden ist, so ist das Vermächtniss sofort^'ällig^ n i l( ] eit kann sofort auf Gewährung des Erlasses Klage*> dein Testamente erhoben werden ; und wenn er nach des*«*tators Tode gestorben ist, «o überträgt er die Klage aufe >uen Erljen. §. 4. Dies gilt auch, wenn irgend einem An-, er <« dieses Vermächtniss ausgesetzt worden ist, und nicht Mosaei "> Schuldner selbst. '. 20. MARCIAN. Hb. VI. Inst. — Wenn ein Vermhcht-,"* mit Bestimmung der Jahre ausgesetzt worden ist, z. B.e "» Titius jährlich zehntausend Sestertien] aufe bnJahr, so, schreibt Juli an us im dreissigsten Buchee . f Digesten, sei ein Unterschied zu machen; sei nämlich das-*'»e zu Alimenten ausgesetzt, so seien mehrere Vermächtnissey 'banden , und es übertrage in diesem Fall der | binnen jenere| t] verstorbene Verinächtnissinhaber das Vermächtniss für die° c h kommenden Jahre auf seinen Erben nicht; habe er esi, er nicht zu Alimenten ausgesetzt, sondern dasselbe nur zurr 'eich(erung für den Erben in mehrere TheiJzahlungen ein-» et ueilt, dann, sagt er, sei dag Vermächtniss auf alle Jahrej lr eiiies, und wenn der Verinächtnissinhaber binnen der zehn, ' fe sterbe, so übertrage er auch das Vermächtniss der kiiuf-<> ei » Jahre anf seinen Erben 6 ); diese Ansicht ist richtig.

21. PAUL. Jib. II. ad Viicll.

W

enn einem

Ver

^Utnigg gar kein Tag beigeliigt ist, so tritt die Verpflichtung

• " sogleich ein, oder es gebührt dem Belheiliglen sogleich;

aber ein Tag hinzugefügt, so tritt, wenn er auch noch so

j e " hinan« liegt, sobald er nur bestimmt ist, z. B. der erste

. nua * nach hundert Jahren, der Verfalltag für das Vermacht-

s " z War sogleich ein, es kann aber vor dein bestimmten Tage

nt gefordert werden. Ist der Tag aber ein unbestimmter,

in wei, n [der Verinächtnissinhaber] mündig wird, wenn er

öer Familie geheirathet haben wird, wenn er ein Staats-

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angetreten haben wird, oder wenn er eide n* l » e ' üa " hat, durch dessen Anordnung [i■j: %*m VortheU entstellt, so kann, wenn die Zeit oder'all e dingnng nicht eintritt, weder der Gegenstand an ihn. * n » noch der Verfalltag für das Vermächtniss eintreten.JJrL ^ e,,n B,,<er derselben Bedingung', wo ich dich zumöe » eingesetzt habe, dem Titius ein Vermächtnis» aus-

«Ä

o. 7. 12. §. 4. Anm. 91).