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3 (1831)
Entstehung
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791
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p AHdkct. L. XXXVI. Tit. 5. Quando dws legatorum etc. 791

*n entrichtendes Vermächtnis» ertheile, so wird die Bedingungn 'cht überflüssig nein, gondern sie wird riicksiclitlicL des An-•ueils des Miterben gellen, rücksichilich dessen aber, der bei° e r Bedingung: gemeint ist, überflüssig- sein, gleichwie wenn•* e r Miterbe allein eingesetzt und auf diese Weise das Ver-'ä'tclilniss ausgesetzt worden würe.

23. ULI», lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. — Wenn ein'erinSichim'gs auf einzelne Jahre hinterlassen wird, so kaun esWer Vermächtuissinhaber] ohue Zweifel alle Jahre mit Berück-Aicbtigung seines Verhältnisses [iu Bezug auf Erwerbsfähigkeil]ef Vverben; ist derselbe eiu Mehreren gehöriger Sclav, so miis-

eai die Personen der einzelnen Herren dabei berücksichtigtVerden.

24. PAUL. lib. VI. ad leg. Jul. et Pap. — Wenne '"ein Erben vermächtnissweise die Entrichtung des Vorralhs8,1 Speisen nud Getränken, oder eines Landgutes, und wenner dies nicht gegeben haben würde, die von zehntausend Se-stertien] auferlegt worden ist, so habe ich dies so verstanden,* a ts Sowohl der Mundvorrath vermacht, als auch in zehn[tau-* e »d SesferiicnJ für den Fall verwandelt sei, wenn der Erbe™ ei > erstem nicht Labe geben wollen, und dass die Verpflich-tung z „ r Zahlung des Geldes eintrete, wenn er gemahnt, da»Landgut nicht gegeben hat, und wenn der VerniächtnissinhaberJuttlerweile gestorbeu ist, so brauche seinem Erben Mos das^ a "dg'iit gegeben zu werden; denn wenn es Iieisst: aber

"blicius soll das Landgut geben, so int das Vcr-'"a'cutuiss fertig, und wenn er hinzusetzt: wenn er es nicht° l "t, «o soll er zehntausend Sestertien} zahlen,"J* erscheint das Venuä'chfDiss an dein Landgute wieder unter

Hier Bedingung für d< n Fall genommen, wo die Verpflichtungjl l den iiiindert[lausend Sestertien] anhebt; wenn nun die Be-

'"guug fü r diese bei Lebzeiten des Verinächtuissinhabers nicht* Ul K'etrelen ist (etwa weil der Erbe nicht geinahnt worden),.° Kann der Fall eintreten, dass die Zurücknahme nicht Statt

'*S sondern das Verinächtniss am Landgute fortdauert. $. 1.

^eun freilich so gesagt ist: wenn er den Vor rat h an

l'eisen und Getränken nicht gegeben hat, so soll, r zeh ii [tau send Sestertien] zahlen, so sagen wir,

*ss der Mundvorrath g:ar nicht vermacht sei.j 25. PAPM. lib. XVJII. Quaest. — Wenn Dieses oder

enes vermacht wird , so bewirkt die Aufzählung mehrerer

e f>enstiinde, wenn sie auf geschiedene Art geschehen, nicht"teurere Vermächtnisse. Auch wird nichts Anderes behaiinfet^erden können, wenn Jemand da» eine Landgut unbedingt,°. er dag andere bedingt vermacht hat; denn so lang-e die Be-rgung noch obschwebt, wird keine Wahl Statt finden, und