Pi »i>KCT. L. XXXVI. Tit. 2. Quando dies legatorum eie. 787
pa sie nicht durch Ableben des Vaters , sondern durch Ent-a S8unw aug <] er Gewalt eigenen Hechten» geworden sind, so
"""d Niemand zweifeln, dass ihnen das Fideicoinmiss entrichtet
werden müsse, und der Verfalltag 1 dafür durch die Entlassung
J" 8 der Gewalt eingetreten sei, der mit des Vaters Tode eben-al «J eintreten würde.
. 16. JULIAN, lib. XXXV. Big.— Wenn ein Vermächt-" s so lautet: .den Stich us, oder das geboren wer-e «de Kind der Pamphila soll mein Erbe geben,' •'"ilt der Verfalltag für dieses Vermächtniss nicht eher ein,
' s bis die Pamphila geboren hat, oder es zur Gewissheit wird,a ss j; eg n ; c j,t geschehen könne. §. 1. Wenn einem vermach»" Oclaven, bevor dessen IVacblass, der ihn vermacht hat, an-
° '""eten worden, von einem Andern der Niessbrauch vermacht,"o der IXachlass des letztern früher angetreten worden ist,
,° 'st kein Grund vorhauden, der zu dem Schluss berechtigte,'s der Verfalltag des Vermächtnisses eingetreten sei, bevorlc 'it auch derjenige Nachlas« angetreten worden, aus dem derClav selbst vermacht worden ist, indem für den Augenblickr Erbschaft auch kein Vortheil [durch das Vermächtniss]vvorben werden und das Vermächtniss erlöschen kaiin, wenn
», f 'Sclav mittlerweile stirbt; man kann daher, erst wenn die'--ehalt angetreten worden, annehmen, dass der Niessbrauch
v 6 ' 0 zufalle , dem. 100 ) der Sclav vermacht worden ist. §. 2.8 aber der Sclav, dem der Niessbrauch vermacht worden,
»/:"-' licht vermacht worden, so gehört der Niessbrauch znr
r -"Cbaft: weil der Verfalltag desselben vor dein Erbschafts-tUfriit • i .
u " nicht eingetreten ist.. 17. Idem lib. XXXVI. Dig. — Wenn einein vermach-n Sclaven selbst etwas vermacht wird, so tritt der Verfalltag 1
»j* letztern nicht mit dem Todestage, sondern mit dem des
, rb schaftsantritt8 ein; daher steht auch die [Catonianigche]c ufsregel nicht im Wege, so dass ihm, wenn er [unterdes-"M freigelassen worden, das Vermächtniss nicht verschuldet,r ue, weil, wenn der Hausvater auch gleich mit Tode abge-
i. "Seu wäre, der Vortheil aus dein Vermächtnis» und die Ver-
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«iicbkeit des Hechtes nicht in einer Person ') zusammen-treffen sein würde 2 ). Der hier in Rede stehende Fall istgerade ebenso, wie wenn ein Sohn von einem Drittene l^rben eingesetzt, und dessen Vater ein Vermächtniss aus-■ «tzt -worden wäre, indem dieses letztere darum als von Be-
°) Cui ist dem FJorentinischen cujus vorzuziehen, s. Brenc-tw 3 n » s Bemerk, in der Göttinger C. ./.-Ausgabe,"er des Erben.
Weil hierzu erst der Erbschaflsautriit erforderlich ist,
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- ->er des Erben*) Eben