786 Pamdkct. L. XXXVI. Tit. 2. Quando dies legatorum et*
die Gewissheit für sich, das» die Verpflichtung dereinst da«*
eintreten werde, geht aber doch nicht auf des Vermächtnis 8 " 1 '
habers Erben über, wenn ersterer bei Lebzeiten des Erben stirb"
14. ULP. Üb. XXIV. ad Sabin. — Wenn der Nies»-
brauch oder zehntausend Sestertien], je nach des Testat 0 "
Wahl, vermacht worden sind, so intiss Beides, der Tod d e
Testators und der Erbschaftsantritt abgewartet werden; "f
Tod, wegen der zehntausend Sestertien], der Erbschafisai>' f1 '
Wegen des Niessbrnuches. Denn wenn auch dem Verinäcl»'
nissinhaber die Wahl zusteht, so kann [für den Augenblick
doch dieselbe noch nicht Statt finden, so lange die Sache l
beschaffen ist, dass entweder der Testator noch nicht gestorben
oder er zwar gestorben, die Erbschaft aber noch nicht ange ,r *'
ten worden ist. §. 1. Daher erhebt Julianus die Frage, °">
wenn der Vermacbtuissiuhaber nach des Testators Tode gest**'
ben sei, das Vermächtnis» der zehntausend Sestertien] auf d«
Erben übergehe ? und schreibt im siebenunddreissigsten Bu 0 "
seiner Digesten, man könne dies bejahen, weil der Verfalls»
nach dem Ableben des Vennächtuissiiihabers eingetreten '*'•
als Beweisgrund führt Julia uns für «eine Meinung folge 1 "*,
Beispiel an: der Seja soll mein Erbe zehn[tauseß
Sestertien] oder, wenn sie geboren haben wi':'
ein Landgut geben; denn, sagt er, ist sie gestorben, eb
sie geboren hat, so wird sie die Zehntausend] auf ihren E r " e
übertragen. §. 2. Wenn Jemand einem Haussohn ein * e .
mächiniss in der Art aussetzt, dass ihm selbst Zahlung g e ' e
»tet werden soll, so kann das Vermächtniss von Statten gebei'i
und dem Erben nicht zur Last gelegt werden, warum et
an den Sohn uud nicht an den Vater gezahlt habe; denn i" 0
nehme an, dass es namentlich ausgedrückt sei, es »olle an ,,
Sohn Zahlung geleistet werden, wenn hier der Vater dies«'"
verlangen wollte, so würde er mittelst einer Einrede abgeW 1
sen werden. §. 3. Wcna der Verfalltag eines Verinächtii'f'
eingetreten und der Vermächtnissinhaber nachher unter e" 1 .
Andern Hecht gekommen ist, so niiiss das Fideicommiss ^' ,
mehr an Den entrichtet werden, in dessen Hecht er S e '
getreten ist, denn es geht dahin mit iLm Alles über, woran*, ^
ein Recht hatte; -war hingegen das Vermächtniss an eine B e !!,
gtiDg: gebunden, so geht es nicht über, sondern hier y/U& *
Bedingung abgewartet uud dasselbe für Den erworben, & e9 ?\.
Rechtens er zur Zeit des Eintritts der Bedingung sein ^ r !
ist er zu dieser Zeit eigenen Rechtens gewesen, so wh - "
dasselbe für sich selbst erwerben. .
15. Idem lib. V. Disp. — Wenn Kindern ein J»J
commiss dergestalt hinterlassen worden igt, wenn sie zn f * ,
des Todes des Vaters eigene« Rechtens geworden sein w'' rd