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3 (1831)
Entstehung
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786
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786 Pamdkct. L. XXXVI. Tit. 2. Quando dies legatorum et*

die Gewissheit für sich, das» die Verpflichtung dereinst da«*

eintreten werde, geht aber doch nicht auf des Vermächtnis 8 " 1 '

habers Erben über, wenn ersterer bei Lebzeiten des Erben stirb"

14. ULP. Üb. XXIV. ad Sabin. — Wenn der Nies»-

brauch oder zehntausend Sestertien], je nach des Testat 0 "

Wahl, vermacht worden sind, so intiss Beides, der Tod d e

Testators und der Erbschaftsantritt abgewartet werden; "f

Tod, wegen der zehntausend Sestertien], der Erbschafisai>' f1 '

Wegen des Niessbrnuches. Denn wenn auch dem Verinäcl»'

nissinhaber die Wahl zusteht, so kann [für den Augenblick

doch dieselbe noch nicht Statt finden, so lange die Sache l

beschaffen ist, dass entweder der Testator noch nicht gestorben

oder er zwar gestorben, die Erbschaft aber noch nicht ange ,r *'

ten worden ist. §. 1. Daher erhebt Julianus die Frage, °">

wenn der Vermacbtuissiuhaber nach des Testators Tode gest**'

ben sei, das Vermächtnis» der zehntausend Sestertien] auf d«

Erben übergehe ? und schreibt im siebenunddreissigsten Bu 0 "

seiner Digesten, man könne dies bejahen, weil der Verfalls»

nach dem Ableben des Vennächtuissiiihabers eingetreten '*'•

als Beweisgrund führt Julia uns für «eine Meinung folge 1 "*,

Beispiel an: der Seja soll mein Erbe zehn[tauseß

Sestertien] oder, wenn sie geboren haben wi':'

ein Landgut geben; denn, sagt er, ist sie gestorben, eb

sie geboren hat, so wird sie die Zehntausend] auf ihren E r " e

übertragen. §. 2. Wenn Jemand einem Haussohn ein * e .

mächiniss in der Art aussetzt, dass ihm selbst Zahlung g e ' e

»tet werden soll, so kann das Vermächtniss von Statten gebei'i

und dem Erben nicht zur Last gelegt werden, warum et

an den Sohn uud nicht an den Vater gezahlt habe; denn i" 0

nehme an, dass es namentlich ausgedrückt sei, es »olle an ,,

Sohn Zahlung geleistet werden, wenn hier der Vater dies«'"

verlangen wollte, so würde er mittelst einer Einrede abgeW 1

sen werden. §. 3. Wcna der Verfalltag eines Verinächtii'f'

eingetreten und der Vermächtnissinhaber nachher unter e" 1 .

Andern Hecht gekommen ist, so niiiss das Fideicommiss ^' ,

mehr an Den entrichtet werden, in dessen Hecht er S e '

getreten ist, denn es geht dahin mit iLm Alles über, woran*, ^

ein Recht hatte; -war hingegen das Vermächtniss an eine B e !!,

gtiDg: gebunden, so geht es nicht über, sondern hier y/U& *

Bedingung abgewartet uud dasselbe für Den erworben, & e9 ?\.

Rechtens er zur Zeit des Eintritts der Bedingung sein ^ r !

ist er zu dieser Zeit eigenen Rechtens gewesen, so wh - "

dasselbe für sich selbst erwerben. .

15. Idem lib. V. Disp. — Wenn Kindern ein J»J

commiss dergestalt hinterlassen worden igt, wenn sie zn f * ,

des Todes des Vaters eigene« Rechtens geworden sein w'' rd