P-iNDscT. t. XXXVI. Tit. 2. Quando dies legatorum etc. 785
'Sien oder zweiten Jahre [z. B.] frei geworden igt, er dasselbe" r sich erwerbe. §. 3. Ingleichen schreibt Gelsus, womit™' la 'i«s auch übereinstimmt, dass der Verfalltag' für ein'Iches Vermächtniss mit dein Todestage [des Testators] eiu-
e,e ) und nicht erst mit dein, wo die Erbschaft angetreten
™°rden ig|; und wenn daher dieselbe erst nach vielen Jahren"getreten werde, so müssen sie dem Vermächtnissinhaber von■eil Jahren entrichtet werden. §. 4. Auch wenn aber ein, er «iächtuiss alljährlich ausgesetzt ist, scheint mir der Anfang"es jeden Jahres berücksichtigt werden zu müssen, aussereun der Wille des Testators in sofern klar am Tage liegt,ass er [das Vermächtniss] in jährliche Zahlungen nicht darum'Jueilt habe, um dem Vermächtnissinbnber damit einen Vor-
. e )' zu stiften, sondern er dein Erben damit habe einen Vor-ei ' stiften wollen, damit er nicht zur Zahlung gedrängt
Verde 90 ). §. 5. Wenn etwas zum Wohnen oder zum Un-
er ficht mit dem Zusatz vermacht wird: jährlich, oder alle^ ""e, so wird das Vermächtniss, nach vermutheter Augle-
?! ln S des Willens des Testators, zu denselben Zeilpuncteu als"lerlassen betrachtet, zu welchen für das Wohnen oder den
, ""«'rieht die Zahlungen [jedesmal] gefällig werden. §. 6. Zu-
' Schreibt auch Pomp oni us, es sei ganz einerlei, ob
Was alljährlich, oder auf einzelne Jahre, oder monatlich, oder
einzelne Monate, oder täglich oder auf einzelne Tage ver-
a. 1 werde; ich trete dieser Meinung auch bei; und wenn. er jährlich so und soviel Goldstücke vermacht werden, so
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auch dasselbe gelten. §. 7. Ist Jemandem im Allgemei-
. ein Sclav vermacht worden, und derselbe, bevor er ihn inj l' r "eh genommen, mit Tode abgegangen, so überträgt «r5 "e"nächtnis8 auf seinen Erben. §. 8. Wenn dem TitiuHer Art ein Sclav vermacht worden ist: den Sejus ge>ft . -' haben würde, und Sejus nach getroffener Wah
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Wahl
* vs, ofben ist, so /ludet der einmal erworbene Anspruch Statt,fol ' 3 " PoMP °N. lib N VI. ad Sabin. — Ein Verinüchluiss& e 'uler Art: ich gebe und vermache dem und dem,Rel ^ as u "^ ^ as geschehen sein wird oder nicht,■fall Ulcut a,, f den Erben über, wenn nicht einer von beiden^, .. n °ei Lebzeiten des Vermäcutnissinhaberg eingetreten ist,V 0 < " !r Grund, aus dein die Verpflichtung entspringt, immeroJ e "S ,eue " muss, und durch die Gewissheit, das« das EineH, v i r "J 88 Andere geschehen werde, die Verpflichtung nicht zur^ e ed -'iigten wird. Denn ein Vermächtniss wie folgendes: •w "" nieinErbe stirbt, soll er ihm geben, hat zwar
>tn diesem Fall also ist nur ein einziges Vermächtniss vor-""ulen, das in Terminen gezahlt wird, s. Weslphal S. 646.l, °'y. jur. du. III. 50