Pandsct. L. XXXYL Ti(. 1. Ad SC. Tt-ebeüianum. 779
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habe wissen wollen. §. 14. Ein Ehemaun, der seine Frau3um dritten Theile zur Erbin eingesetzt und ihr inebrere Fidei-^°ininisse ausgesetzt hatte, vermachte ihr auch ihre Mitgift zum»oraus in folgenden Worten: meiner Gattin Seja, willleu ) soll von meinen Söhnen diejenige Mitgifts-'nittine gegeben werden, die mir für sie behändigtforden ist, und iiberliess es zugleich der Treue seiner Gat-I" 1 ■> ihren Erbschaftsanteil und Alles , was er ihr vermacht■'abe, nach ihrem Ableben an ihren gemeinschaftlichen SohnHtius herauszugeben. Hier entstand die Frage, ob sie auch"*je Mitgiftssumme unter den übrigen Vermächtnissen auf den:' ril "d Jes Fideicommisses an ihren Sohn herausgeben müsse 1** ,e Antwort lautete: nur dann, wenn es ausser Zweifel liegt,«ass d er Testator auch die Rückgabe der Mitgift gewollt, undauch wenn er dies gewollt habe, und es erwiesen sei, werdedie Forderung nur dann Statt haben, wenn in der Quantität,Welche Namens der Falcidia zurückbehalten wird, nicht weni-*> er enthalten ist, als die Quantität der Mitgift beträgt. §. 15^Je 'nand, der um Herausgabe der Erbschaft an Septicius gebe-ten worden war, wenn er zwanzig Jahr alt sein würde, hatte""«lerweile Landgüter, die dem Erblasser verplandet worden^ären, verkauft, und starb, nachdem ihn der Gläubiger deshalb|>Ut der P/andklage angegriifen hatte, mit Hinterlassung des•? e 'npronuis als Erben , welcher die Erbschaft noch vor lleeii-°'s"mig des Rechtsstreits an Se]>ticins herausgab. Nun entstand"'e Frage, ob dieser in dem Rechtsstreit dessenungeachtet selbstVei "nrlheilt werden müsse, indem er das, was er auf den Grund
aeÄ Erkanntet! wird leisten müssen , innebebalteu oder in An-Se hiuig' desselben Sicherheitsbestellung hätte fordern konneu ?Antwort: die Vollstreckung des Rechtsstreites verbleibt nichtsnesto weniger auch nach Herausgabe der Erbschaft wider den^•"nen [zuständig]. §. 16. Der Erbe dessen, der nach geineinAode um Herausgabe der ganzen Erbschaft gebeten worden war,S^ 0 deuen, welchen das Fideicoinmiss herausgegeben werdens °lll ( ; ( Ul „. ,>i lle g RH7 , geringe Quantität heraus , von welcherCr behauptete, dass sie die ganze Erbschaft ausgemacht habe;aus nachher aufgefundene« Urkunden ergab sich, dass die Erb-* c '»aft um das Vierfache mehr betragen habe. Es fragte sich*°n, ob er auf deu Ueberrest Namens des Fideicommisses inAnspruch genommen Werden könne? Antwort: den vorlie-genden Umständen nach kann er es, sobald kein Vergleich•»»geschlossen worden ist.
, 79. InKM lib. sing. Qt/aesf. ■pulil. traft* — "Wenn ein^mündiger Erbe seiues Vaters geworden ist, und fideicom-»nssweise die Hälfte von der Erbschaft herausgegeben hat,k,| rz darnach aber sich der väterlichen Erbschaft enthält, so