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3 (1831)
Entstehung
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780
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780 Pandkct. L. XXXVI. Tit. 1. Ad SC. Trcbellianim.

muss dem Fidelcommissinhaber die Wahl gelassen werden,entweder auch das [ganze] Erblheil des Unmündigen anzuneh-men , oder ganz [von der Erbschaft] abzugehen , oder es im'»*der ganze ftachlass verkauft werden, damit der UeberscbusS[nach Abzng der Schulden] für den Unmündigen erhalte"werde, und wenn der Nachlasa im Ganzen nicht verkauft we*"den kann, so müssen jeden Falls die Klagen dem Fideicoin-missinhaber verweigert werden; denn es »fand in seiner Ge-walt, das Ganze zu übernehmen,, und wenu etwas [ausser derHälfte] übrig blieb, dies dem Unmündigen herauszugeben.

80. Idf.m lib. V. Diff. — Lucius Titius setzte seine Mut-ter und deren Bruder, die zugleich seine Gläubiger waren, *°Erben ein, und überliess es deren Treue, nach ihrem Todedasjenige dem Septicius herauszugeben , was vom Vermögendes Testators noch übrig sein würde. Die Erben hatten einennicht geringen Theil des Vermögens des Testators verbraucht»und' hinterliessen viele Erben, mit deren Wissen Septicius vieleGegenstände, die von dem Vermögen des Lucius Titius übrig'geblieben waren , in Besitz nahm. Nun entstand die Frage,ob dasjenige, was Lucius Titius seiner Mutler und seinen«Mutterbruder schuldig war, deren Erben von Septicius fordernkönnten ? Die Antwort lautete: nein. Claudius [setzt hin-zu] : denn die Verbindlichkeit war in Folge des Erbschafis-nntrittg [nach strengem Rechte] durch die Vereinigung erlo-schen ; allein die Zurückforderung des Fideicoinmisses bli«ndoch übrig? Diese [sonst Statt findende] Billigkeit [in Betreifdes zuviel Gezahlten] kommt aber denen nicht zu Statten, die,wie der vorliegende Fall ergibt, aus der Erbschaft Vieles °')verzehrt haben.

81. PAUL, imperial, satlent. etc. s. decr. lib. II. —'Julius Phoebus hatte ein Testament errichtet, worin er seinedrei Kinder zu Erben eingesetzt hatte, den Phoebus und dieHeraklia von einer Mutter, und den Polykrates von der an-dern , und zwar zu gleichen Antheilen ; er bat den JüngernBruder, den Polykrates , gegen Empfang eines bestimmtenGrundstücks, seinen Geschwistern die Erbschaft herauszugeben,und hatte diese, die von derselben Mutter waren, einandergegenseitig auf den Fall substituirt, wenn einer von ihnen nid 1 'Erbe geworden sein würde; für den Polykrates hatte er, wen"er in der Unmündigkeit versterben sollte , ein zweites Testa-ment errichtet, dessen Eröffnung er der Mutter, wenn er «°*

95) D. h. über J. Glosse; s. über dieses Gesetz de RcteäOpuscuh I. I. leb bemerke noch, das« das ?, was ich nß®der Göttinger C. J.-.Ausgabe angenommen habe, die Go tt "Btrnction des Satzes viel leichter macht, ja fast uitenlbehri« cDschein f.