778 Pamdbct. L. XXXVI. Til.l. Ad SC Trebelliamm.
Es überliess es Jemand der Treue seiner Erben, alles dasje-nige , was vom drillen Theile der Erbschaft an sie gelang:*sein werde, dem Pflegesohn des Testators, Namens Cajus Ma-vitis, herauszugeben, wenn er fünfzehn Jahre alt sein würde»und verband damit folgende Worte: unterdessen soll'ihr ihn aus dem Einkommen von meinem Vermö-gen 92 ), soweit ersteres an euch gelangt sei"wird, [nämlich 9 ')] von den Zinsen der gelös-ten 9 ' 1 ) Geldsumme al imeutiren ; ausserdem nochdemselben meinem Pflegesohn den Sclaven Cal«"fantis und d en Ha u sscla ven , derSchuster ist, wel-cher ibn-mit dem durch sein Handwerk gewönne'neu Lohne wird aliin e n tir en können. Hier entsfai'^die Frage, ob, wenn die Erben bei weitem geringere Alimenteverabreicht hätten, als die Zinsen von der gelösten Summesich beliefen, dieselben auf diese ltester für die ganze Zeit zUentrichten genöthigt werden miissten , oder nur von dem Tagean, wo er das fünfzehnte Jahr erfüllt habe? und ob, wo» 1die ihm im JJesondern dazu vermachten Sclaven, dass er durchdas von ihnen erworbene Lohn alimentirt werde, gleich ver-kauft worden seien, er da» Lohn oder die Zinsen [vom Kauf*preise] fordern müsse? Antwort: den vorliegenden Umstünde 11nach sei anzunehmen , das» der Testator die Herausgabe dergesaminten Einkünfte und des Lohnes der Sclaven gemeinthabe. §. 13. Jemand, der mehrere Erben eingesetzt hatte»■worunter auch drei Freigelassene zu drei Vierlheilen, gab den-selben noch Landgüter zum Voraus, und bat sie, dieselbennicht zu veräussern , und dass derjenige, der \on ihnen amlängsten gelebt hätte, dieselben allein ganz behalten solle; hier-auf überliess er es der Treue eines von ihnen, JVamens Otaci"lins, dass er Alles, was an ihn atls der Verlassenschaft undde/n Vermögen gelangt wäre., nach Abzug der auf diesen A«'theil fallenden Schulden und Vermächtnisse, und zwanzig Gold-stücke für sich, an Titius herausgeben möge. Nun wurde d ,eFrage erhoben, ob er auch die je dritten Antheile an den ihn*und seinen Mitfreigelassenen zum Voraus ausgesetzten Land-gütern abziehen dürfe? Antwort: den vorliegenden üms t/in deU»ach brauche er die Vorwegnähme nicht herauszugehen , dader Teslalor auch die Vermächtnisse aJ« davon ausgeuomuie«
92) Er refteilt pmipcrialis, ti. T.ynlt ersh oe Je. Obs. II * 78 'Man sagt ja auch im Deutschen: mein bischen Arinuth, statt-'mein Vermögen. HefectuA für redhus lehrt By nher shoek»Dufter de hat. vct. Ictor. p. 391. versteht den Verkauf.
03) Glosse.
04) Die Glosse nimmt schon an, dass das DritÜieil verkaufworden sei.