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Pasukct. L. XXXVI. Tit. 1. Ad SC TrebeTlianum. 729
Vater überlebt, und die Bedingung 1 des Fideicominisses erloschengemacht, oder er hat ihn nicht überlebt, und dann ist die Be-dingung eingetreten ; wenn sich aber nicht ermitteln lägst, wer,z «erst und wer zuletzt gestorben sei, so wird vielmehr ange-uoimtien , dass die Bedingung des Fideicominisses eingetretenSei> §. 8. Wenn Jemand ein Fideicommiss in folgenden Wor-,ei1 hinterlassen hat: ich überlasse es deiner Treue,""i'iSoLa, wenn'du von fremden Personen beerbt"«irbflt, dem Sejua die Erbschaft herauszugeben;b0 > uat der Kaiser Pins rescribirt, werde ungenommen, dass!r dies von Kindern gemeint habe, und, als daher Jemand°une Kinder zu hinterlassen gestorben war, der einen Onkel""'Kerlicher Seits testaineutslos ziim Wachlassbesitzer hatte,""ordnet, die Bedingung des Fideicominisses sei eingetreten.. \ 18. Iuem lib. XV. ad Sabin. — Es ist bekannt, dassj*> der lideicommissarischeu Herausgabe der Erbschaft diey'izuiigou nicht in Betracht kommen, ausser wenn sie nach"lein Verzug geschehen, oder wenn Jemand insbesondere■»riim gebeten worden ist, die Nutzungen herauszugeben.^' *■ Auf das Viertheil hingegen werden, wie auch rescribirt""den, dieselben eingerechnet. §. 2. So oft Jemand um Her-Us gahe einer Erbschaft gebeleu worden ist, wird angenommen,Sei gebeten worden, dasjenige herauszugeben, was zur fürb-*haft gehört hat; die Nutzungen werden aber nicht als aufOrtschaft, sondern auf die Sachen selbst als empfange«"gerechnet. §. 3. Wenn dem Erben ein Vermächtnis'» aimge-. ' l 'i und er um Herausgabe seiner Erbportion gebeten worden,' so braucht er blos das nicht herauszugeben , was er von'"Pili Mi'tpfben empfangen hat; soweit ihm aber etwas als" ihm selbst hinterlassen wordeu ist, fallt es an das Fidei-
Uln uiis» • t |j e „ hat der Kaiser Marcus Verordnet.
. *9. PAULI, lib. III. ad Sabin. — Wenn ein Fideicnm-
'*» kinbcding-t ertlieilt, aber hinzugesetzt worden ist: ich
fe dich, gib deinem Sohn, und t h u,e dazu, dass
'ihn golange, so, ist rescribirt worden, erscheine das-
. e als fu> die Zeh ertheilt, wo er erwerben kann, d, D.
^fteijen Hechtens wird. §. 1. Ich bitte dich, Luc in«
ji , 1 " 8 , dass du meine Erbschaft mit dem Attiiis
»cl r ' "' cl 'i sl, g' Aristo, sind wider den, dem die Erb-
«i V .""""/W^en worden, die Klagen nach dein Trebellia-
icl i'•' ,Je " n ' s '>eschluss zuständig, weil es so zu verstehen ist:
•ia) . te dich, dieErbschaft an ihn herauszugeben;
de c'. U ' Jt 9 "^ t ' l ' e Worte des Senatsbeschlusses, solidem auf
T Ul der betrelfeuden Worte gesehen wird, indem der
"e„ S 'i' 0r 8 emü ' nt & at > ^ a «s sein Nachlas» {zur Hälfte] Iieraus-
b Sebeu werdou «olle. §. 2. Die auf den Verkauf und die