Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
728
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728 Pandect. L. XXXVI. Tit. 1. Ad SC Trebellianum.

seinen Bruder herausgeben; dieser wurde nachher deportirtund es wurden ihm auf der Insel [, wo er sich deshalb be-fand,] Rinder geboren; es fragte sich nun, ob die Bedingungausgeblieben sei? Wir werden hier das sagen, dass die zwarvor der Deportation empfangenen, wenn sie auch erst nachher gebo-ren werden, bewirken, dass die Badingung ausbleibt, die nach derDeportation empfangenen aber, aia gleichsam Kinder eines An-dern, nichts niil/en, zumal auch das Vermögen gewissenuaassenmit allem Zubehör dem Fiscus anheimfalle. §. 6. Wenn Je-mand gebeten worden ist, seinen Söhnen, oder wem von ihnener wolle, eine Erbschaft herauszugeben, so eignet P apinia-nus im achten Buche seiner Gutachten auch einem Deportirlendie Fähigkeit zu, wem er, wenn er frei geworden 2S ), wolle,dass das Fideicommiss herausgegeben werde. Wenn aberJemand zur Strafe Sclav geworden, ohne dass vorher ein Kindvon ihm empfangen worden ist - u ), so kann er der Bedingungkeine Folge mehr leisten, indem angenommen wird, als sei erohne Kinder gestorben, sondern ihm darf die Wahl, welchePapinianns dem Deportirteu 'gegeben hat, auf den Fall sei-lies Todes nicht erlheilt werden il ). §. 7. Wenn aber Jeman-dem ein Sohn geboren worden , derselbe aber noch bei dessenLebzeiten wieder gestorben ist, so wird er so angesehen, alsgterhe er ohne Kinder. Wie aber, wenn er in Schiffbruch,Einsturz, oder beim Angrili', oder auf irgend eine andere Weisezusammen mit dem Vater Hingekommen ist, wird da angenom-men, die Bedingung bleibe aus? Ich glaube vielmehr, das»«ie nicht ausgeblieben sei, weil es nicht wahr ist, dass ihnseiu Sohn überlebt habe. Es bat also entweder der Sohn den

25) D. h. von der Strafe; (J.ujacins Obs. Ilt. 10. will Ubero-rum lesen, worin Jens ins /. /. p, 370. ihm folgt, was P.ATicoI. .Antonius de .//'/•. L'.n/f. üb. II. cap. II. wider-legt. (T. M. 111. 77.) s. mich Wieling Jurisprud. liest. *>•85. ii. ♦>

26) Diese Worte hält Desiderius Heraldus de. rer. jud.auetor. lib. II. cap. 8 für falsch, und darum wahrscheinlichmeint Westphal a. a. 0. S. 1099. müsse man um Schlossedes §. hinzudenken: licet habeat libe.ros aniea coneeptos,nachdem er schon S. 269. diese Worte für einen Nebenge-danken erklärt hat, der nicht '/.tun f. gehöre.

27) Die Uebersetzung hat hier gar keine Schwierigkeit, aberüber die Interpretation ist viel geschrieben worden; es läuftdarauf hinaus, dass der Deportirte unter allen Kindern olineUnterschied wählen kann , dor scruus poenae causa aber das'Jlecht dazu überhaupt .nicht bat. Labittus in Vs,Judich fand. cap. V. §. 3. sagt J. 6. 7i. leg. erkläre blosl. 77. §. 4, li. de leg. II. ohne aber die andern Dunkelheitenzu berühren. Jeus ins siviclurac Jur, Fand, p, 371 ti-pflichtet dem Cw/acj bei.