Pandkct. L. XXXn. Tit. 1. Ad SC. Trebellianum. 727
h.at, uiclit untestirt sein könne, 80 ninss Euare-«tus, wenn Ilcrmias es fordert, dazu genöthigtWerden, die Erbschaft auf dessen Gefahr anzutre-ten, und ihm dieselbe auf den Grund des FideJ-c o in m i g g e s herauszugeben.
17. Idem lib. II. Fidcicommiss. — Es ist in Folgeeines vorgekommenen Falls die Frage erhoben worden, ob«emand durch ein Fideicommiss gebeten werden könne, Jeinan-" e '> zum Erben zu machen? Der Senat hat sich so erklärt,es könne zwar Niemand gebeten werden , einen Andern zumErben zu machen , allein es werde angenommen , als sei erhiermit gebelen worden, demselben seine [» des Biltendeu,]Erbschaft herauszugeben, d. h. dass er ihm Alles herausgebe,Was er ans seiner Erbschaft erlaugt habe. §. 1. Julianus* a gt im vierzigsten Buche seiner Digesten, es gelt* auch einFideicommiss wie folgendes: ich überlasse es deinerTreue, die Erbschaft des Titiu« herauszugeben,■Wenn derjenige, welcher gebeten worden, vom Tilius zumkrben eingesetzt worden ist. §. 2. Ich kauu aber nicht blos* eu > welchen ich zum Erben eingesetzt habe, bitten, Jemanden* u seinem Erben zu machen, sondern auch wenn ich ihm ein* ermächtuiss oder etwas Anderes hinterlassen habe, denn sieWerden insoweit verpflichtet sein , als etwas au sie gelaugt.§• 3. Wenn Jemand so sagt: ich verlange, dass du dem."ud dem gebest, oder: dem und dem ein Fideicom-miss hinterlassest , oder: dem und dem die Fre iheitfrth eilest, so ist dies zulässig; denn weuii der Senat dies*u Bezug auf die Erbeneiusetzung für gültig erachtet hat , sokann es auch von den übrigen [lelztwilligeu Verfügungen] ver-Stauden werden. §. 4. Wenn Jemand gebeten worden igt,PU»e Erbschaft für den Fall herauszugeben, dass er ohne Rinderz " hinterlassen sterben würde, so, schreibt Pa pi ni a u u s im'' "ten Buche seiner Gutachten, bewirke auch ein natürlicher*ohn,.dasg die Bedingung ausbleibe; dasselbe schreibt er rück-»'chtlich eines Freigelasseneu in Bezug auf einen Mitfreigelas-senen 2 "). Mir scheint aber, soviel die natürlichen Kinderau geht, die Frage auf den Willen \cles Testators] anzukommen,Welche Kinder nämlich der Testator verstanden habe; es ist•"-es abe$ je nach dem Bang, dem Willen und den Verhält-u 'ssen dessen, der das Fideicouuniss errichtet hat, abziniebmen.«• &• Ich erinnere mich , dass folgender Füll zur Erörterung;gezogen ward: es hatte eine Frau ihren Sohn gebeten, er«löge , wenn er ohne Kinder sterben sollte , die EruscLafit au
24) D. h. wenn Vater und Sohn freigelassen und obige Verfü-gung in Bezug auf den erstem getroffen worden ist.