Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
721
Einzelbild herunterladen
 

"Pawdkct. L. XXXYI. Tit. 1. Ad SC. TrcbeTßamm. 721

14. HERMOGEN. Hb. IV. Fideicomm. — denn wasdas öffentliche Hecht anlangt, so achten wir 14 ) nicht auf dagHecht der [väterlichen] Gewalt. §. 1. Auch wer eine Erb-schaft ausgeschlagen hat, wird zum Antritt und Herausgabederen selbst, wenn rechtmässige Gründe angeführt werden,geuöthigt werden. §. 2. Wenn freilich ein Nachlass verkauftforden ist, so darf [der Prätor] den Fideiconimissinhaber ls )n _ l clit in den vorigen Stand wieder einsetzen, selbst wenn ere 'n Unmündiger ist, es müsste denn , wie der Kaiser PinsVerordnet hat, ein besonderer Grund dazu vorbanden sein. §. 3.y/ enn Jemand genö'thigt worden ist, die Erbschaft aus einemTestamente anzutreten, zu dem ein zweites [als Anhang] vor-''«»titn war, so ist die Frage, ob das zweite Testament auchdurch den Erbschaftsaufrilt beseitigt werde, weil dasselbe,Vvenn des Vaters Eibschaft nicht angetreten worden, als er-wachen erschien? Julianus schreibt im fünfzehnten Buche,dass das zweite Testament allerdings auch bestätigt werde;diese Ansicht ist ganz richtig, tUnn es wird Niemand bezwei-f 8 '") dass auch die Vermächtnis e entrichtet werden, die Frei-

'^itsertheiluiigen Bestand haben, und Alles übrige, was dasTestament enthält, eben so gültig sei, wie wenn der Erbe dieErbschaft freiwillig angetreten hätte. §. 4. Wer eine Erb-

cbaff gezwungen dazu angetreten hat, entbehrt, wie alle übri-gen Vorüieile, so auch den, dass er nicht zur Reue seine Zu». " c bt nehmend, das Vierlheil zurückbehalten darf; so finde

cli von unserm Kaiser und seinem kaiserlichen Vater verord-,, e '' §• 5. Nicht jeder [FideicominissinliaberJ kann aber [den

r "en] zwingen , eine durch Ausschlagen verlorene Erbschaft

Zutreten und ihm herauszugeben; sondern blos derjenige, aufv en die Klagen übergehen können; denn es ist nicht billig,

e, nandem zu dem Eude zum Erbschaftsantritt zu nüthigeii,

das«

er den Vortheil von der Erbschaft zwar herausgebe,

■yL b »t aber mit den Erbschaftslasten behaftet bleibe lf> ). §. 6.^. en « mithin Jemandem ein Fidefcommiss in baarem Geld«a ". erla ssen worden ist IV ), 8° fällt der Zwang weg, wennj£ Ca Sicherheit für ScLadlosätelhiiig augeboten wird. §. 7., Y v ' r( * dauer nur derjeuige zur Herausgabe genöthigt, derj^ Herausgabe einer Erbschaft gebeten worden ist. §. 8.^J* auch wenn Jemand um [die Herausgabe] des Nachlasses,

*) Segtttmur. nach Bynftershoek. Obs. I. p. 50 ff.16?'ff e SteUe erkläre ich ,nU Bynkershoek. Obs. II.1$ S - »onell. /. I. p. 232.I Weil dieses den Charakter eines TJniversaVRdeicominisse»'"cht haben kann.Cor P. jur. cj«. III. 46