Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
722
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722 Pandkct. L. XXXVI. Tit. 1. Ad SC. TrebeWanum. ,

oder der Habe , oder des Geldes gebeten wird , oder, meinesganzen Vermögens,

15. PAUL. lib. II. Fideicomm. — oder Alles, was ihm[dem Testator] gehört,

16. ULP. lib. IV. Fideicomm. — wird er gezwungenwerden können. Dasselbe ist anch der Fall , wenn er itm[die Herausgabe] seines [des Testators] Erbgutes gebeten wor-den ist, und wenn um die seiner Vermögenskräfte, sowie,wenn der Testator gesagt hat, Alles, was ich besitze, meinenCensus ' 8 ), meine Glücksgüler, meinen Güterbetrag, oder meinSondergnt ifl ), weil die Meisten vermindernd ihr Vermögenihr Sondergnt benennen ; denn er hat anch hier sein Ersuchenauf seine Beerbiiiig gerichtet. Ich weiss zwar woU, dassMarianus in Betreff einiger dieser Ausdrücke Zweifel hegt»und sagt, es komme hier auf den Willen an, ob der Testatorblos sein Geld oder auch seine Beerbung gemeint habe; allei"im Zweifel verstehe ich die Absicht allemal von der Be*erbung, damit dos Fideicommiss nicht erlösche. §. 1. Auchwenn der Testator Jemanden mit den Worten gebeten hat:Alles was von meiner Erbschaft oder meinem.Vermögen an dich gelangt ist, bitte ich dich,herauszugeben, wird er zum Antritt und zur Herausgab"der Erbschaft nach dein Trebellianischen Senalsbeschluss £<*"zwungen werden können, obwohl man unter gelangeneigentlich das versteht, was an Jemanden nach Abzug detErbschaflslasten gelangt. §. 2. Man kann im Allgemeinenaber sagen, dass Jemand zum Antritt und zur Herausgabe A p fErbschaft nur dann nicht genöthigt werden könne , wenn dasErsuchen dazu einen [einzelnen] Gegenstand oder eine Ouan""tat betrifft; erhellt hingegen , dass der Testator die GesamnJt-beit gemeint habe, so ist es keine Fragte, das« er gezwunp"' 1werden könne, wenn er sie als verdächtig erklärt, oder wen"er freiwillig angetreten hat, die Klagen nach dem Trebelli»"oischeu Senatsbeschluss übergehen. §. 3. Es ist daher dieFrage erhoben worden , ob Jemand , der um Heratisgabe derErbschaft, nach Abzug der Schulden oder der Vermächtnisse»gebeten worden ist, und sie für verdächtig erklärt, zum A""(ritt und zur Herausgabe der Erbschaft genölhigt werde"könne, weil er dem Sinne selbst zufolge mehr um die Iler-

18) Ktvrsog, sagt Theophil. §. uli. J. de libert. \v om'U, "i to tyüni-qg, tvOu 'Pofialoi umyoä\pavro rag oly.elctg ntQibvofas ; «*Tf;i ff xai(i(ö nokt'fiov xtträ ib /jftpov t»7? iäirig i'rioo'n'iflt 0 ''txunxov (U (ptguV. Alle obgenannte Worte sind blos beisuiel»'weise zu nehmen, als .Ausdrüche, mit denen die Testatore"ihren Nachlass bezeichnen mögen.

19) S. Düker de ImI. wi. Iclor p. 391. not. 2.