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Pandbct. L. XXXYI. Til. 1. Ad SC. TreMUanum.
legt worden ist, darf gicli zur Entschuldigung nicht darauf be-rufen , dass die Bedingung ausbleiben könne , und er dann '"die Riagen verwickelt werde, indem ihn, dein nach, was W» r[vorher] gezeigt haben, kein Schaden trelFen kann ' 2 ). §• *•Es wird also die Gegenwart des Erben nicht erfordert. §• 2«Wenn über das Testament Frage entsteht, so darf der Erbenicht gehört werden, wenn er erklärt, dass ihm die Erbschaftverdächtig sei, denn er wird sogar, wenn er behauptet, das«entweder derjenige, der das Testament errichtet hat, nicht da»Recht zu testireu gehabt habe, ebenso wenig gehört werden,wie über die Rechtsbeständigkeit des Testaments , oder übe'[des Testators] Verhältnisse. §. 3. Wie nun, wenn es sie«um die Recktsbestäudigkeit des Fideicommisses handelt? Die» 0Frage ist nicht ausser Acht zu lassen ; wie nämlich, wen 0der Fideicommissinhaber sagt, erst möge er die Erbschaft an-treten, und dann solle die Frage erörtert werden? Hier glaubeich , wird der Fideicommissinhaber zuweilen gehört werdenmüssen, wenn die Erörterung und Entscheidung eine weil"länfligere Untersuchung erfordert; denn man nehme den Fa"an, dass die Worte des Fideicoinmisses einer weit herzuholen-den Erklärung unterworfen IJ ) werden müssen, und einerechtlich wohlbegründete Ueberlegung in Betrelf des Betrage*des Fideicommisses Statt habe, so muss der Erbe zum Aufrißgeuöthigt werden , damit der Erbe nicht, wenn er früher mitTode abgeht, den Fideicommissinhaber betrüge. §. 4. Es is*an der Zeit, zu untersuchen, durch wen Jemand zum Autri'tund zur Herausgabe der Erbschaft geuöthigt werden könne»z. B. wenn der Prälor oder der Conaul zum Erbeu eingesetzt,eine Erbschaft als verdächtig erklärt; kann er zu deren A»*tritt und zur Herausgabe gezwungen werden ? Der Prätor ha*zwar gegen den Prätor so wenig wie der Consul gegen d e,tCousul eine Gewalt; wenn sie sich aber der Gerichtsbarkeitunterwerfen, so pflegt der Prätor gegen sie Recht zu spreche».Sich selbst aber kann der Prätor, wenn er zum Erben eiugc*setzt worden, eine Erbschaft für verdächtig erklärt, nicht \' /Alderen Antritt] nöthigen, weil er nicht eine dreifache l\o" espielen kaun, die des jene als "verdächtig Erklärenden, die de*Genöthigten, und die des Nöthigenden, gondern es muss > nallen diesen und den ähnlichen Fällen die Hülfe des Kaiser*angerufen werden. §. 5. Wenn ein Haussohn ein Staats»« 1 *bekleidet, so kann er seinen Vater, in dessen Gewalt er sie"Windel, wenu derselbe eine Erbschaft für verdächtig erklärt»zu deren Antritt und Herausgabe nöthigen;
12) Dies bezieht sich auf 1. 11. §. 2. Don eil. IV. 242.
13) E longitiquo petenda, s. D o n e 11. IV. 240.