708 Pakdkc*. L. XXXV. Tit. 3. St cul plus, quam etc.
der letztere dem Sejus; denn was kann der Erbe in diesemFall für ein Interesse an der Sicherheitsbestellung haben, fürden aus dem Erlöschen des Niessbrauchs kein Vortheil ent-springt? Wenn aber dem Sejus der Niessbrauch vermachtWorden ist, und die Eigenheit dem Titius dergestalt vermacht-wird, dass, wenn ersterer aufgehört habe, dem Sejus zu ge-boren, er [Titius] die Eigenheit erhalten solle, dann inuss derNiessbraucher dem Erben Sicherheit bestellen, und der Erbedem Titius, weil es unbestimmt ist, ob nach dem Erlöschende» nfiessbraucb.es die Eigenheit an Titius zurückfallen werde.