710 Pakdbct. V. XXXVI. Tit. 1. Ad SC. Trebellianum.
men wollte, so Lilft er doch dem Fideicommisainhaber auch;deun durch die Bestimmung, dass sich die Erben, Falls siebelangt werden , mit einer Einrede schützen können , ist denErben geholfen; dadurch hingegen, dass dieselben, -wenn sieKlage erheben , mit einer. Einrede abgewiesen werden, unddass die Befugnis« zum Klagen den Fideicominissiuhabern zu-stehe , ist ohne Zweifel für die Fideicommissinbaber gesorgt.§. 6. Es hat dieser Senatsbeschluss Statt, gleichviel ob JemandErbe aus einem Testamente, oder testamentslos geworden, undgebeten worden ist, die Erbschaft herauszugeben. §. 6. Der-selbe kommt auch in Bezug auf das Testament eines Haus-sohues, der Soldat ist, zur Anwendung, der über sein im Feldeerworbenes Soudergut, oder wenn er gleichsam ein solches hat,darüber testiren kann. • §. 7. Auch die Nachlassbesitzer undNachfolger anderer Art können die Erbschaft nach dem Tre-bellianischen Senatsbeschluss herausgeben. §. 8. Es ist Fragedarüber erhoben worden, ob derjenige, dem ein Nachlas« nachdem Trebellianischen Senatsbeschluss herausgegeben worden ist,auch gelbst durch anderweite Herausgabe des erstem nachdemselben Senatsbeschluss die Klagen weiter übertrage? Auchhier , sagt Juliaiius, finde diese Uebertragung Statt; diesbilligt auch Mävianus, und ich trete dem bei. §. 9. Auchdann, wenn Jemand , der gebeten worden ist , eine Erbschaftan Zwei herauszugeben, dem Einen unbedingt, oder zu eineinbestimmten Tage, dem Andern unter einer Bedingung, dieselbeals verdächtig bezeichnet, ist es des Senates Wille, dass dieGesainuiterbschafl unterdessen demjenigen herausgegeben werde,dem jener sie unbedingt, oder zu einein bestimmten Tage her-auszugeben gebeten worden war; sobald aber die Bedingung:eingetreten ist, und der andere Fideicommiüsiubaber seinen Au-theil übernehmen will, so gehen auf ihn die Klagen demRechte selbst zufolge über. §. 10. Wenn ein Sohn oder einSclav zum Erben eingesetzt nud gebeten worden ist, die Erb-schaft herauszugeben , und der Herr oder der Vater sie her-ausgegeben hat , so werden die Klagen nach dem Trebellia-nischen Senatsbeschluss übertragen; dieses ist auch dann derFall, wenn sie um deren Herausgabe im eigenen Namen ge-beten worden sind. §. H, Dasselbe ist der Fall, weun derVater gebeten worden ist, die Erbschaft an den Sohn heraus-zugeben. §. 12. Auch wenn ein Vormund oder ein Cirratoreines Jünglings oder Wahnsinnigen gebeten worden ist , eineErbschaft herauszugeben, wird zweifelsohne der Trebelliani-Scb<! Senatsbesch/uss zur Anwendung kommen. §. 13. Esist die Frage erhoben worden , ob, wenn der Mündel gebetenworden ist, fdi'e Erbschaft] an den Vormund selbst heraus«"-geben, derselbe die Herausgabe unter seiner eigeuen• Ermäch-