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3 (1831)
Entstehung
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707
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Pandkct. L. XXXV. Tit. 3. Si cid plus, quam etc. 707

doch mnss auch dein Vermäcbtnissinbaber ausserdem SicherLeitBestellt werden, wenn, wie es meistens billig 1 ist, ihm zuge-standen werden inuss, nach Verhältniss etwas von dem Fidei-commigg inue zu bebalten, wenn ibm auch von dem Vermacht-es soviel verbleiben wird, dass es zur Entrichtung des Fidei-«oinmisses Linreichen könnte.

6. CALLISTRAT. lib. IV. de Cogm't. Wird, wennder Vermäcbtniss- oder der Fideicommissinhabcr nicht leichtRürgschaftsstellung zu bewirken im Stande sein wird, und esdarnach der Fall sein dürfte, dagg sie deswegen mit der For-derung de» ihnen im Testamente Zugedachten abgewiesen wer-den , denselben die Last der Bürgschaflsbestelliing erlassenwerden müssen? Es scheint dies durch ein Regcript des Kai-sers Commodus unterstützt zu werden, worin es so heisst:Derjenige, dem hierüber die Erörterung' und Ent-scheidung 1 oblieg 1 *, wird, wenn er darum angegan-gen worden, und eingesehen hat, das« dieSicher-heitsbestellimg 1 von dir nur darum gefordert werde,""> es dir unmöglich zu machen , das Fideicommiss2 « fordern, dafür Sorge tragen, dass dir die Lautder Bürgschaftsbestellung 1 erlassen werde.

7. PAUL. lib. VII. ad Leg. Jul. et Pap. Der Kai-

Be r P i ii g bat verboten , von dem , dem geheissen worden ist,jährliche Vermächtnisse zur Vertheilung [an Andere] zum Vor-a "s zu nehmen, die Sicherheitsbegtelluug 1 zu verlangen, dieA-ntheile der wegfallenden [Personen] zurückzu-geben, wenn ihm nicht die Sicherlieitsbestellung ausdrücklichSeheiggen worden igt.

8. MAECIAJV. lib. X. Fideicomm. Wenn der Erbe* n gibt, dass einTheil des Nachlasses oder der gesauimte Nach-"Ss an den Fiscus gefallen sei, die Aussetzung des Fideiconi-fiisses aber ausser Zweifel liegt, so ist verordnet worden, dassdem Kläger gegen Sicherlieitsbestellung, wenn die Erb-schaft entwährt worden, [das Empfangene] wie-der herausgeben zu wollen, Zahlung geleistet werdentoüsse.

. t 9. Idem lib. XII. Fideicomm. "Wenn über die Eigen-wert kein Streit vorhanden ist, wohl aber über den Niess-""auch, (denn es kann der Niessbrauch an einer Sache, derenEigenheit dem Titiug \ermacht ist, einem Andern vermachtWerden,) so mnss über dessen Herausgabe nicht dem Erben,*°ndern dem Titiug Sicherheit bestellt werden. Zuweilen mnssniese dem Titiug auch dann bestellt werden, wenn dessen Ent-richtung dem Erben auferlegt worden ist; z.B. wenn ihm die^'geniieit mit Abzug des IViessbrauchs vermacht wird, wild

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