70ö Pandect. L. XXXV. Tit. 3. Si cui plus, quam etc.
4. PAUL. lib. LXXV. ad Ed. — Es findet aber dieseBürgschaft Statt, sobald eine rechtmässige Ursache vorhandenzu sein scheint; denn es wäre unbillig, in allen Fällen Sicher-heit zn bestellen, wenn noch kein Rechtsstreit wirklich erho-ben worden ist, da es ja möglich ist, dass ihm blos neckendeDrohiingeu gemacht werden; deshalb unterwirft der Prätordiesen Paukt seiner Erörterung und Entscheidung. §.1. Wenn«Zwei aus einem Testamente eine Erbschaft ganz in Anspruchnehmen, etwa weil sie denselben Namen führen , so stehenden Gläubigern und Yermächtnissinhabern sowohl wider denBeklagten, als den Kläger, die Klagen zu. §. 2. Diese Sicher-heitsbestellung ist durchaus nothwendig, wenn Jemand ihmselbst gehöriges Geld oder eine solche Sache übergibt; über-gibt er hingegen erbschaftliches Geld oder eine solche Sache,so glauben Einige, brauche keine Sicherheit bestellt zu werden,weil der Unterliegende 7 7 ) desfalls auch nicht zu haften brau-che , da er nicht Besitzer sei, oder sich mit Arglist des Be-sitzes nicht entledigt habe; dies ist jedoch mit der Beschrän-kung zu verstehen, wenn er vor Erhebung des Streits gezahlthat; weun nachher, so haftet er wegen Verschuldung. §. 3«"Weun aber zwischen Zweien wegen eines Namens Frage ist,braucht demjenigen keine Sicherheit bestellt zu werden, dereine erbschaftliche Sache übergibt, weil jedeu Falls einer [vonihnen von der Verbindlichkeit dazu] befreit wird, gleichwiewenn eine Erbschaftsschuld bezahlt wird 7S ). Wenn hingegender Kläger [an den Vermächtnissinbaber] von seinem eigenenGelde zahlt, oder eine ihm gehörige Sache übergibt, so hater nichts, worau er sich halten kann, und darum ist Sicher«heitsbestoHung für ihn nothwendig.
5. MARCELL. lib. XXI. Dig. — Es ist zu untersuchen,ob die Stipulation: [gelobst duj dasjenige zurückzu-geben, was du mehr erhalten hast, als nach de» 1Falcidischen Gesetz gestattet war? wider den hinrei-chend sei, der einem Andern auf den Grund eines |selbst er-haltenen] Fideicooimisses, ein Vermächtnis» auszahlen soll*Es wird aber die Behauptung genügen, dass [er Sicherheitbestellen müsse, als weun] seiner Treue nichts überlassen wor-den sei; denn es wird anch derjenige, welcher das Fideicotn-iniss empfangen soll, dem Vermächtnissinhaber Sicherheit be-stellen, es müsste denn dieser es vorziehen, mit Weglassi" 1 »dieses Umweges dem Erben selbst Sicherheit zu bestellen;
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77) Einem ihm die Erbschaft Entwährenuen.
78) Dieser Satz, «1er fragweise gestellt ist, enthält, wie öfter»schon » in sich selbst die Beantwortung.