Pakdect. L. XXXV. Tit. 3. Si cui plus, quam etc. 705
wie mit den den Freigelassenen ausgesetzten Alimenten undKleidung, denen Wir dieserlialb die Last einer Sicherheits-bestellung erlassen zu müssen erachtet Laben. §. 5. Es istferner zu bemerken, dass der Fiscus diese Sicherheit nicht zu'eisten nölhig hat, sondern dass er in Anspruch genommen'Werden kann, wie wenn er Sicherheit bestellt hätte; alle An-dere aber, gleichviel, von welchem Rang sie seien , hat der■Kaiser Pius rescribirt, müssen, wenn sie auch die Vermächt-nisse schon erhalten Laben, dennoch zur Sicherheitsbestellungangehallen werden , welches Rescript wir so verstehen, das»es sein Wille gewesen sei, es solle die Stipulation auch noch"ach Auszahlung der Vermächtnisse Statt haben. §. 6. Wennein Vermächtnissinhaber dem Erben, der schon AnfechtungWegen der Erbschaft erleidet, oder dieses besorgt, in Betreff~ et Rückgabe eines ihm verabreichten Vermächtnisses Sicher-heit bestellt hat, und die Erbschaft entwährt worden ist, jedochdurch Nachlässigkeit oder Arglist dessen, der das Vermächtnis»en trichtet hat, selbst, so werden wir sagen, dass die Slipula-on wegen des in derselben liegenden [Versprechens, dassAlles nach dem] Ermessen eines redlichen Mannes [hergehenSolle], nicht wirksam werde. §. 7. Aus demselben GrundeWerden wir aber sagen, dass die Stipulation wirksam werde,Wenn derjenige, der das Vermächtniss entrichtet Lat, sich [dieErbschaft] aus einem andern Grunde [gleichsam selbst] ent-Währt hat; z.B. wenn es sich findet, dass er in einem zwei-en Testamente [auch] zum Erben eingesetzt worden ist, worinJener Vermächtuissinhaber das Vermächtniss nicht ausgesetzt'halten hatte. §. 8. Ueberhaupt kann man sagen , dass die^hpulation allemal dann wirksam werde, wenn derjenige, der'cb mittelst derselben gedeckt halte, eine Erbschaft, oder ein«mnuie, oder irgend einen Vortheil durch Heransgabe gewährtrft»_ sobald den Stipulirenden keine Verschuldung trifft. §. 9.f* 8 ist die Frage erhoben worden, ob sie mehr als einmal in'''fkting treten könne? Und man Lat die bejahende Ansicht. n 8 e, ioinmen, wenn die Erbschaft theüweise entrissen worden• §• 10. Kann, wenn ein Vermächtniss vor Eiogehting die-r Stipulation entrichtet worden , eiue Condiction darauf erho-. en werden, dass jene Sicherheit bestellt werde? Diese Frage« nämlich dadurch entStauden, weil dasjenige, was ans Irr-uin vergessen oder gezahlt worden ist, condicirt werden kann,"d hier also gleichsam [ irrtümlich | mehr darum als gezahlt'»cheint, weil die Sicherheitsbestellung unterlassen worden ist.
v »^ ° Va P ° "' " s 8agi ' es * DC * e d,e Condiction auf Bestellung°« Bürgschaft allerdings Statt, und ich glaube auch, dass dessen•"eiiiung des [daraus entstehenden] Nutzen» wegen zu billigen sei.Corp. jup, c!v% nL 45